Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_577/2007 KI-generiert

Federal Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Legal Violation and Abusive Litigation Concerning Void Debt Collection

Geschäftsnummer 5A_577/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by a company in liquidation regarding a decision made by the supervisory authority on debt collection and bankruptcy matters in a specific canton. The company challenged the refusal of the continuation of debt collection proceedings related to a significant monetary claim. The higher court deemed the complaint to be without merit and dismissed it as inappropriate due to the prior determination of the invalidity of the debt collection based on the existence of a non-legitimate arbitration judgment. Additionally, it was noted that the company's attempts to pursue the claim were deemed abusive, leading to cost penalties for the company. The ruling emphasized the necessity of providing clear and substantial reasoning in legal complaints, which the company failed to do adequately.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Legal Violation and Abusive Litigation Concerning Void Debt Collection: The company challenged the refusal of the continuation of debt collection proceedings related to a significant monetary claim. The higher court deemed the complaint to be without merit and dismissed it as inappropriate due to the prior determination of the invalidity of the debt collection based on the existence of a non-legitimate arbitration judgment. Additionally, it was noted that the company's attempts to pursue the claim were deemed abusive, leading to cost penalties for the company. The ruling emphasized the necessity of providing clear and substantial reasoning in legal complaints, which the company failed to do adequately.

Schlagwörter

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Inkasso missbräuchliches Verhalten Schiedsgerichtsbarkeit Verfassungswidrigkeit Vorleben Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4P.57/2005
das bundesgerichtliche Urteil 4P.57/2005) als gegenstandslos abgeschrieben und die (gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde erhobene) Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
BGE 116 II 745
Federal Court Rejects Appeal for Failure to Conform Briefing Requirements
BGE 130 I 258
Bid Exclusion Over Collective Labor Agreement Equivalence
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Cited in the final order to justify the non-admittance of the appeal due to insufficient reasoning and abusive procedural behavior.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the simplified procedure applies in cases of non-admittance under this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the consideration of the abusive nature of the proceedings when determining the fee, which is implicitly linked to the cost allocation in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the second order to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_577/2007 /blb

Urteil vom 9. Oktober 2007

Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Fortsetzungsbegehren,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. August 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. August 2007 des Aargauer Obergerichts (KBE.2006.33), das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) von Amtes wegen eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid des Betreibungsamts B.________ (Verweigerung der Fortsetzung der Betreibung Nr. xxxx der Beschwerdeführerin über 2,5 Millionen Franken gegen einen erstinstanzlichen Gerichtsschreiber auf Grund eines "Urteils" eines nichtexistierenden "Schiedsgerichts S.________", vgl. das bundesgerichtliche Urteil 4P.57/2005) als gegenstandslos abgeschrieben und die (gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde erhobene) Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, es sei zur Beurteilung der Beschwerde betreffend Handlungen des Betreibungsamts B.________ offensichtlich zuständig, Beschwerdegegenstand könne nur die (zu Recht erfolgte) Verweigerung der Fortsetzung der Betreibung sein, wegen der (durch die untere Aufsichtsbehörde in einem anderen Verfahren festgestellten) Nichtigkeit der Betreibung sei die gegen ihre Nichtfortsetzung erhobene Beschwerde (entgegen dem Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde) nicht abzuweisen, sondern als gegenstandslos abzuschreiben, die durch die Beschwerdeführerin versuchte Fortsetzung ihrer gegen den Betriebenen (wegen seiner Mitwirkung an einem Strafurteil gegen den an der Beschwerdeführerin beteiligten V.________) eingeleiteten Betreibung sei missbräuchlich, die Beschwerdeführerin prozessiere böswillig und werde daher kostenpflichtig und ausserdem mit einer verfahrensrechtlichen Busse von Fr. 500.-- belegt ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 22. August 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei der missbräuchlichen Art ihrer Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),

dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Aargau, dem Betriebenen Y.________ und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: