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5A_576/2021 KI-generiert

Appeal Deadline Missed; Restoration Denied Due to Untimely Medical Proof

Geschäftsnummer 5A_576/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Since July 15, 2019, a divorce proceeding has been ongoing between two parties at the District Court of Meilen. A partial judgment was issued on March 25, 2021, and received by the wife on April 6, 2021. Taking into account court recesses, the appeal deadline was May 11, 2021, but the wife filed an appeal on May 12, 2021. The Zurich High Court declined to admit the appeal on June 2, 2021, noting that a related request for reinstatement of the deadline filed on May 25, 2021, included medical certificates indicating incapacity starting only from May 14, 2021, after the appeal deadline had passed. The wife subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal on July 12, 2021, seeking to overturn the June 2 decision, arguing that she was incapable of acting due to stress caused by her husband's decision to maintain a no-contact stance regarding their children. She submitted new medical evidence attempting to substantiate her claims of being incapacitated since April 22, 2021.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Deadline Missed; Restoration Denied Due to Untimely Medical Proof: A partial judgment was issued on March 25, 2021, and received by the wife on April 6, 2021. Taking into account court recesses, the appeal deadline was May 11, 2021, but the wife filed an appeal on May 12, 2021. The Zurich High Court declined to admit the appeal on June 2, 2021, noting that a related request for reinstatement of the deadline filed on May 25, 2021, included medical certificates indicating incapacity starting only from May 14, 2021, after the appeal deadline had passed. The wife subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal on July 12, 2021, seeking to overturn the June 2 decision, arguing that she was incapable of acting due to stress caused by her husband's decision to maintain a no-contact stance regarding their children. She submitted new medical evidence attempting to substantiate her claims of being incapacitated since April 22, 2021.

Schlagwörter

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Ehescheidung Fristversäumnis Scheidungsverfahren medizinische Gründe Teilklage falsches ärztliches Zeugnis ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Basis for dismissing the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_576/2021

Urteil vom 20. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Zollinger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Juni 2021 (LC210015-O/U).

Sachverhalt:

Seit dem 15. Juli 2019 ist zwischen den rubrizierten Parteien am Bezirksgericht Meilen das Scheidungsverfahren hängig. Am 25. März 2021 erging ein Teilurteil, welches der Ehefrau am 6. April 2021 zugestellt wurde. Unter Beachtung der Gerichtsferien lief die Berufungsfrist am 11. Mai 2021 ab. Am 12. Mai 2021 reichte sie eine Berufung ein. Mit Beschluss vom 2. Juni 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich darauf nicht ein. Es erwog, das am 25. Mai 2021 in einem Parallelverfahren gestellte Fristwiederherstellungsgesuch dürfte sich wohl auch auf das vorliegende Berufungsverfahren beziehen. Indes würden darin Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ab dem 14. Mai 2021 vorgelegt, mithin für eine Zeit nach Ablauf der Berufungsfrist. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 verlangt die Ehefrau die Aufhebung des Beschlusses vom 2. Juni 2021.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dies gilt jedoch einzig für unechte Noven; echte sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen ( BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 144 V 35 E. 5.2.4 S. 39).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Weder setzt sich die Beschwerdeführerin mit den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander noch macht sie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Vielmehr versucht sie, im Nachhinein einen neuen Sachverhalt vorzutragen, indem sie geltend macht, angesichts des vom Ehemann hochgehaltenen Nullkontaktes mit den Kindern habe sie in den letzten Monaten so grossen Stress gehabt, dass sie handlungsunfähig gewesen sei. Allerdings habe sie aus Vorsicht gegenüber ihrem Ehemann möglichst wenig an gesundheitlicher Schwäche offenbaren wollen und sich deshalb aus Schutz vor weiterer Diffamierung über den Zeitraum vor dem 14. Mai 2021 ausgeschwiegen. Zur Untermauerung ihrer Behauptungen legt sie (nebst den bereits vorinstanzlich eingereichten ärztlichen Zeugnissen) ein neues ärztliches Zeugnis vom 12. Juli 2021 vor, gemäss welchem angeblich bereits ab dem 22. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden haben soll. Dabei handelt es sich indes um ein echtes Novum, welches nach dem in E. 1 Gesagten im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht eingebracht werden kann. Ebenso wenig ist nach dem in E. 1 Gesagten das appellatorische Vortragen eines neuen Sachverhaltes möglich. Mithin hat es beim Sachverhalt zu bleiben, wie er durch das Obergericht festgestellt worden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Inwiefern auf dieser Basis Recht verletzt worden wäre, tut die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht dar.

3. Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli