Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_576/2020 KI-generiert

Appeal Against Compulsory Institutionalization Lacking Current Protective Interest

Geschäftsnummer 5A_576/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was involuntarily placed in a psychiatric facility following a medical referral on April 23, 2020, but was released the following day. The person then filed a complaint against this involuntary placement with the Winterthur District Court on April 26, 2020. The court dismissed the complaint on May 6, 2020, citing that the individual was no longer under placement as of April 24, 2020. An appeal against this decision was lodged with the Zurich Cantonal Court, which also declined to address the complaint on June 4, 2020, for the same reason. Subsequently, the individual filed an appeal with the Federal Supreme Court on July 12, 2020, also requesting legal aid. The case involves legal questions regarding protective care measures and the continuation of related complaints after the cessation of such measures.

Legislator-Regeste

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Art. 32 lit. a BGerR, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Compulsory Institutionalization Lacking Current Protective Interest: The person then filed a complaint against this involuntary placement with the Winterthur District Court on April 26, 2020. The court dismissed the complaint on May 6, 2020, citing that the individual was no longer under placement as of April 24, 2020. An appeal against this decision was lodged with the Zurich Cantonal Court, which also declined to address the complaint on June 4, 2020, for the same reason. Subsequently, the individual filed an appeal with the Federal Supreme Court on July 12, 2020, also requesting legal aid. The case involves legal questions regarding protective care measures and the continuation of related complaints after the cessation of such measures.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung laufender Zins Anstaltsaufenthalt begründeter Entscheid Wiedererwägung des Asylgesuchs Wegfall des schutzwürdigen Interesses psychiatrische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it was obviously inadmissible and insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees based on the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_576/2020

Urteil vom 14. Juli 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Winterthur,

Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juni 2020 (PA200029-O/U).

Sachverhalt:

A.________ wurde am 23. April 2020 durch ärztliche Einweisung fürsorgerisch untergebracht. Am Folgetag trat sie wieder aus der Klinik aus.

Am 26. April 2020 erhob sie beim Bezirksgericht Winterthur Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. Eine gerichtliche Nachfrage ergab, dass sie seit dem 24. April 2020 nicht wieder in die Klinik eingetreten ist. In der Folge trat das Bezirksgericht mit Verfügung vom 6. Mai 2020 auf die Beschwerde nicht ein.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juni 2020 nicht ein, dies ebenfalls mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr fürsorgerisch untergebracht sei.

Dagegen hat A.________ am 12. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist zwar an die strafrechtliche Abteilung adressiert; zuständig für Belange der fürsorgerischen Unterbringung ist jedoch die II. zivilrechtliche Abteilung ( Art. 32 lit. a BGerR ).

2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Das aktuelle und praktische Interesse an der Gutheissung der Beschwerde muss im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein ( BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ( BGE 142 III 92 E. 3 S. 96). Ein solches Interesse fehlt nicht erst heute, sondern es war bereits bei Beschwerdeeinreichung nicht gegeben, nachdem in jenem Zeitpunkt die Entlassung aus der Klinik bereits erfolgt war. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).

3. Auf die Beschwerde ist noch aus einem anderen Grund nicht einzutreten: Weil bereits der angefochtene Beschluss der Vorinstanz auf Nichteintreten lautet, kann Streitgegenstand grundsätzlich nur noch die Frage bilden, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Diesbezüglich müsste die Beschwerde eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt würde, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung eine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinn und eine erniedrigende Behandlung sowie eine Rechtsverzögerung geltend. Die Beschwerde dient aber, nachdem die Entlassung erfolgt ist, insbesondere auch nicht zur Vorbereitung einer allfälligen Haftungsklage ( BGE 142 III 92 E. 2 S. 94 f.).

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig und im Übrigen auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli