Company in Liquidation v. Cantonal High Court Decision Affirming Debt Collection Annulment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by a liquidating company against a decision made by the higher court in the Aargau region concerning the annulment of a debt collection order. The dispute arose from an order issued by the debt collection office, which declared a claim against a defendant as void, considering it was based on allegedly abusive grounds tied to a criminal conviction involving company personnel. The higher court dismissed the company's complaint on the grounds that it failed to adequately demonstrate any legal or constitutional violations in relation to the contested decision. As a result, the Federal Tribunal decided not to enter into the company's complaint due to its insufficient justification and repeated abuse of the legal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company in Liquidation v. Cantonal High Court Decision Affirming Debt Collection Annulment: The dispute arose from an order issued by the debt collection office, which declared a claim against a defendant as void, considering it was based on allegedly abusive grounds tied to a criminal conviction involving company personnel. The higher court dismissed the company's complaint on the grounds that it failed to adequately demonstrate any legal or constitutional violations in relation to the contested decision. As a result, the Federal Tribunal decided not to enter into the company's complaint due to its insufficient justification and repeated abuse of the legal process.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it did not contain sufficient reasoning.
Used to declare the appeal inadmissible because the appellant conducted litigation abusively.
Used to determine the amount of the court fee, taking into account the abusive procedural conduct.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_576/2007 /blb
Urteil vom 9. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Löschung einer Betreibung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. August 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau.
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. August 2007 des Aargauer Obergerichts (KBE.2006.32), das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine SchK-Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung der Betreibung Nr. xxxx der Beschwerdeführerin über 2,5 Millionen Franken gegen einen erstinstanzlichen Gerichtsschreiber, Anweisung an das Betreibungsamt B.________ zur Löschung des Betreibungseintrags) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, es sei zur Beurteilung der Beschwerde betreffend Handlungen des Betreibungsamts B.________ offensichtlich zuständig, Beschwerdegegenstand könne nur die angeordnete Löschung der Betreibung sein, der gegen den Betriebenen wegen seiner Mitwirkung an einem Strafurteil (gegen den an der Beschwerdeführerin beteiligten V.________) ausgestellte Zahlungsbefehl sei missbräuchlich und damit nichtig, die Beschwerdeführerin prozessiere böswillig und werde daher kostenpflichtig und ausserdem mit einer verfahrensrechtlichen Busse von Fr. 500.-- belegt ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 22. August 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei der missbräuchlichen Art ihrer Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Aargau, dem Betriebenen Y.________ und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: