Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Interim Child Custody Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Interim Child Custody Measures The Federal Supreme Court refused to hear a complaint challenging a cantonal court's decision on interim measures concerning a child, which included granting the mother sole custody, regulating visitation rights, establishing a guardianship, and obligating the father to pay child support. The father sought the annulment of all measures, but his submission was deemed formally inadmissible and insufficiently reasoned because he failed to engage with the detailed reasons of the lower court's 18-page verdict or raise specific constitutional law violations, which is required for appeals against interim measures under Art. 98 BGG. The court dismissed the appeal as partly manifestly inadmissible and otherwise manifestly insufficiently substantiated, deciding not to entertain claims about future damages, police complaints, or general assertions regarding paternity and the nature of the lower court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Interim Child Custody Measures: The father sought the annulment of all measures, but his submission was deemed formally inadmissible and insufficiently reasoned because he failed to engage with the detailed reasons of the lower court's 18-page verdict or raise specific constitutional law violations, which is required for appeals against interim measures under Art. 98 BGG. The court dismissed the appeal as partly manifestly inadmissible and otherwise manifestly insufficiently substantiated, deciding not to entertain claims about future damages, police complaints, or general assertions regarding paternity and the nature of the lower court's decision.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it was deemed obviously inadmissible and unsubstantiated, justifying a decision by simplified procedure.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_575/2025
Urteil vom 8. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster,
2. Giovanna De Donno,
vertreten durch Rechtsanwältin Kristine Bigler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt und weitere Kinderbelange),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Juni 2025 (LZ250014-O/U).
Sachverhalt:
Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 30. Januar 2025 stellte das Bezirksgericht Winterthur den am 27. Februar 2021 geborenen Sohn des Beschwerdeführers unter die alleinige elterliche Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts und Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, und es verpflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung von Kindesunterhalt (Fr. 920.-- von Februar bis Juli 2025 und Fr. 1'065.-- ab August 2025) und zur Teilnahme am Elternkurs "Kinder im Blick".
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anträgen, der obergerichtliche Entscheid und alle Massnahmen wie Beistandschaft und Unterhalt seien aufzuheben und alle Forderungen zu unterlassen.
Erwägungen:
1. Soweit der Beschwerdeführer festhält, er werde die zuständigen Behörden gemeinsam mit dem Sohn als Mitkläger auf Schadenersatz verklagen, scheint es sich um eine Ankündigung und nicht um ein Begehren im Rahmen der Beschwerde zu handeln. Ohnehin wäre das Bundesgericht unzuständig, darüber beschwerdeweise zu befinden, denn Schadenersatz war nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens.
2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wolle offiziell Beschwerde bzw. Anzeige gegen die Polizei einreichen wegen eines Vorfalls im April 2021, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist zur Entgegennahme von Strafanzeigen.
3. Was die Sache selbst anbelangt (vorsorgliche Massnahmen betreffend die Kindesbelange), ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Es ist aber zu beachten, dass bei vorsorglichen Massnahmen nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können (Art. 98 BGG).
4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen im 18-seitigen angefochtenen Entscheid nicht auseinander und schon gar nicht erhebt er Verfassungsrügen, sondern er beschränkt sich auf einzelne Aussagen (er verfüge über Videomaterial, wonach die Mutter erkläre, dass er nicht der Vater sei; das Kind trage den Nachnamen der Mutter, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er nicht der rechtliche Vater und nie als solcher vorgesehen gewesen sei), mit welchen auch der Sache nach keine Verfassungsverletzungen darzutun wären. Gleiches gilt für die allgemeine Behauptung, der angefochtene Entscheid sei realitäts- und lebensfremd und das Kind habe sich ihm nie entfremden wollen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli