Appeal Regarding Late Complaint Against Distress Seizure Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the individual appealed against a decision made by the court of a Swiss canton regarding an announcement of garnishment. The appeal was against a ruling that did not consider the individual's complaint about the garnishment announcement, asserting that it was filed too late and that the substantive issue of the debt could not be reassessed in this context. The court found that the individual did not adequately address the reasons provided in the previous ruling, leading to the dismissal of the appeal. Additionally, the individual’s request for free legal assistance was also denied due to the lack of merit in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Late Complaint Against Distress Seizure Dismissed: The appeal was against a ruling that did not consider the individual's complaint about the garnishment announcement, asserting that it was filed too late and that the substantive issue of the debt could not be reassessed in this context. The court found that the individual did not adequately address the reasons provided in the previous ruling, leading to the dismissal of the appeal. Additionally, the individual’s request for free legal assistance was also denied due to the lack of merit in the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the ground for not entering into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.
Used to deny the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) because the appeal was without prospect of success.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_575/2015
Urteil vom 22. Juli 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Kreisjugendamt,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Schaffhausen.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung nicht eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer beziehe sich konkret nur auf die Pfändungsankündigung per 2. Juni 2015, jedoch insbesondere nicht auf das erst am 12. Juni 2015 neu ausgestellte Pfändungsprotokoll, die erst am 22. Juni 2015 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ) eingereichte Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung erweise sich als verspätet, sodann beanstande der Beschwerdeführer einzig die Betreibungsforderung als solche, diese materiellrechtliche Frage könne jedoch weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren überprüft werden, schliesslich werde das Vorhandensein pfändbarer Vermögenswerte erst anlässlich des Pfändungsvollzugs zu prüfen sein,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung zu bestreiten und Zahlungsunfähigkeit zu behaupten, zumal diese Fragen weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 30. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann