Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_574/2020 KI-generiert

Involuntary Placement Appeal Dismissed for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_574/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed under protective care by an emergency medical admission on May 16, 2020, and subsequently discharged on May 25, 2020, with the condition of voluntary stay at the clinic for further solutions. On May 27, 2020, the Child and Adult Protection Authority of Basel-Stadt ordered the individual's continued stay for diagnostic and treatment purposes. The individual's appeal against this decision was dismissed by the court for protective accommodations in Basel-Stadt on June 16, 2020. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal on July 10, 2020, contesting the need for the protective placement.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Involuntary Placement Appeal Dismissed for Formal Deficiencies: On May 27, 2020, the Child and Adult Protection Authority of Basel-Stadt ordered the individual's continued stay for diagnostic and treatment purposes. The individual's appeal against this decision was dismissed by the court for protective accommodations in Basel-Stadt on June 16, 2020. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal on July 10, 2020, contesting the need for the protective placement.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Kindesunterbringung fürsorgerische Unterbringung Rechtsgutachten Pflegebedürftigkeit Erwachsenenschutzbehörde vorübergehender Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering on the merits due to insufficient substantiation, following the simplified procedure under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs, as stated in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_574/2020

Urteil vom 14. Juli 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons

Basel-Stadt vom 16. Juni 2020 (8-K/2020).

Sachverhalt:

A.________ wurde am 16. Mai 2020 mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch untergebracht und am 25. Mai 2020 wieder aus der Massnahme entlassen, unter freiwilligen Verbleibens in der Klinik bis zu einer Anschlusslösung.

Mit Entscheid vom 27. Mai 2020 wurde er sodann von der KESB Basel-Stadt zur Diagnostik und Behandlung fürsorgerisch untergebracht.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Juni 2020 ab.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, sondern lediglich die Erklärung, dass gegen den Entscheid des Gerichtes für fürsorgerische Unterbringung offiziell Beschwerde eingereicht werde. Ohnehin wäre aber nicht ersichtlich, inwiefern der ausführlich begründete und sich unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten mit dem Schwächezustand sowie dem selbst- und ferner drittgefährdenden Verhalten, der nach wie vor gegebenen Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik auseinandersetzende Entscheid der Vorinstanz gegen Recht verstossen könnte.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli