Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_574/2019 KI-generiert

D. v. Cantonal Court (Procedural Standing)

Geschäftsnummer 5A_574/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A pair of siblings, involved in an inheritance dispute with other relatives, filed civil lawsuit requests on March 1, 2019, at the Regional Court of Berner Jura-Seeland, seeking information about the financial situation of the deceased. The siblings, represented by one sibling's physician spouse, submitted documents considered lengthy, confusing, and legally insufficient. The Regional Court returned the lawsuits for clarification, but later deemed the revised submissions still unclear, declaring them effectively unfiled. The siblings appealed, and the Bernese High Court ruled favorably, noting the requests' intent for information disclosure relating to heirship concerns. Despite the siblings not using authorized legal representation, the decisions were eventually brought to the Swiss Federal Tribunal, with the issue focusing primarily on procedural grounds rather than the substance of the inheritance dispute.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; D. v. Cantonal Court (Procedural Standing): The siblings, represented by one sibling's physician spouse, submitted documents considered lengthy, confusing, and legally insufficient. The Regional Court returned the lawsuits for clarification, but later deemed the revised submissions still unclear, declaring them effectively unfiled. The siblings appealed, and the Bernese High Court ruled favorably, noting the requests' intent for information disclosure relating to heirship concerns. Despite the siblings not using authorized legal representation, the decisions were eventually brought to the Swiss Federal Tribunal, with the issue focusing primarily on procedural grounds rather than the substance of the inheritance dispute.

Schlagwörter

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Rückweisung einer Eingabe Beschwerdelegitimation Verfahrensrügen konnexe Verfahren ZPO-Bestimmung rechtlich geschütztes Interesse Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible and decide in a simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

100 2020 80 (2024-10-16) · be
Claimant v. Canton of Bern (State Liability for Court President's Alleged Abuse of Office)
«…Eingabe vom 28.6.2024 Bst. a ff. [act. 54]), das Bundesgericht (u.a. Kritik an BGer 5A_573/2019 und 5A_574/2019 vom 11.10.2019, Eingabe vom 6.5.2020 Rz. 78 [act. 7]; Kritik an BGer 6B_435/2020 und 6B_436/2020 vom 23.7.2020, Eingabe…»
5A_267/2021 (2021-07-26)
Inheritance Recusal Challenge Upheld Against Procedural Judge
«…antons Bern auf Beschwerde hin mit Entscheiden ZK 19 209 und ZK 19 256 vom 8. Juli 2019 korrigierte; s. dazu das Urteil 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019). Dadurch sei seine psychische Integrität derart verletzt worden, dass er bei der Schlichtungsverh…»
5A_255/2020 (2020-05-08)
Federal Supreme Court Upholds Rejection of Judge Recusal in Inheritance Case
«…om Obergericht des Kantons Bern auf Beschwerde hin korrigiert wurde (vgl. dazu insbesondere die Urteile 5A_573/2019 und 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019), und spezifisch damit, dass durch die Rückweisung jener Klagen ihre psychische Integrität in eine…»
5A_267/2020 (2020-05-08)
Recusal Request Denied in Inheritance/State Liability Information Case Despite Prior Procedural Error
«…om Obergericht des Kantons Bern auf Beschwerde hin korrigiert wurde (vgl. dazu insbesondere die Urteile 5A_573/2019 und 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019), und spezifisch damit, dass durch die Rückweisung jener Klagen ihre psychische Integrität in eine…»
BK 2020 38 (2020-03-19) · be
Claimants v. Regional Court President (Abuse of Office)
«…as Bundesgericht trat auf die Beschwerden mangels Beschwer nicht ein (Urteile des Bundesgerichts 5A_573/2019 bzw. 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019). Am 14. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden Strafanzeige gegen den Be- s…»
5F_21/2019 (2019-11-22)
Revision of Federal Supreme Court Decision Regarding Inheritance Information Requests Dismissed
«…urch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner, Gesuchsgegnerinnen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019. Sachverhalt: A.________ und D.________ sind Geschwister. Im Zusammenhang mit einem Erbschaftsstre…»
5F_22/2019 (2019-11-22)
Siblings' Inheritance Dispute Revision Dismissed Over Lack of Aggrievement
«…_______ am 15. Juli 2019 je in ihrer Sache beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Mit Urteilen 5A_573/2019 und 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein mit der Begründung, es mangle an einer Beschw…»
5A_573/2019 (2019-10-11)
Heir's Appeal Regarding Admissibility of Civil Information Claim in Succession Inadmissible Due to Lack of Protected Interest
«…schwerde eingereicht. Für A.________ wurde das vorliegende Dossier 5A_573/2019 und für D.________ das parallele Dossier 5A_574/2019 angelegt. Am 3. August 2019 und am 16. August 2019 erfolgte in beiden Verfahren eine Beschwerdeergänzung. Erwägungen: 1…»
C/7773/2018 (2019-05-14) · ge
Marital Dissolution: Alternating Custody Upheld, Child Support Recalculated, Spousal Support Affirmed
«…ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_547/2019), [5A\_574/2019](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_574/2019) **Descripteurs** : ADMINISTRATION DES PREUVES;PROTECTION DE L'UNION CONJUGALE;GARDE ALTERNÉE;OBLIGATION D'ENTRETIEN…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_574/2019

Urteil vom 11. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Rückweisung einer Eingabe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Juli 2019

(ZK 19 256, ZK 19 257).

Sachverhalt:

A.________ und D.________ sind Geschwister. Im Zusammenhang mit einem Erbschaftsstreit mit weiteren Verwandten reichten sie am 1. März 2019 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen eine Bank und eine Versicherung je eine "zivilrechtliche Auskunftsklage im Erbfall" ein; sie erhoffen sich Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation des Erblassers.

Im kantonalen Verfahren wird das Geschwisterpaar vom Ehemann von A.________ vertreten, welcher Arzt ist. Dessen Rechtsschriften sind regelmässig lang, weitschweifig, schwer leserlich bzw. verständlich, unübersichtlich strukturiert und juristisch laienhaft. Anträge in der Sache und Verfahrensanträge werden vermischt, Zivilrecht und Strafrecht wird nicht auseinandergehalten und es wird rechtlich Mögliches und Unmögliches verlangt. Analoge Eingaben erfolgen jeweils auch vor Bundesgericht, wobei A.________ und D.________ diese zwischenzeitlich jeweils selbst unterschreiben, nachdem sie darauf hingewiesen wurden, dass vor Bundesgericht nur Rechtsanwälte, die nach BGG hierzu berechtigt sind, Vertreter sein können.

Je mit Verfügung vom 17. März 2019 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die beiden Klagen im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO zur Verbesserung zurück. Je mit weiterer Verfügung vom 26. März 2019 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland fest, dass die verbesserten Eingaben nach wie vor unverständlich seien und aus diesem Grund gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt zu gelten hätten.

Die je gegen die zweite Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Bern mit zwei separaten Entscheiden vom 8. Juli 2019 gut. Es erwog, aus der Klage sei ersichtlich, dass es um Auskunft und Offenlegung gehe, wobei in den Rechtsbegehren auch die einzelnen Informationen konkret bezeichnet würden. Im Weiteren gehe aus den Ausführungen zur Aktiv- und Passivlegitimation mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich bei den Klägern um Erben handle und sie die Informationsansprüche vor dem Hintergrund einer befürchteten Pflichtteilsverletzung geltend machen würden. Hierfür könnten gerade auch Auskünfte von Dritten, die mit dem Erblasser in einer vertraglichen Beziehung standen, relevant sein. Auch wenn die Eingaben weitschweifig, langatmig und unangenehm zu lesen seien, könne nicht von Unverständlichkeit im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO gesprochen werden. Daran ändere auch die umständliche Begründung nichts; ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt und die Anliegen genügend substanziiert seien, müsse im Rahmen eines Prozess- oder Sachentscheides geprüft werden und eine Rücksendung ohne Bearbeitung die absolute Ausnahme bleiben.

Gegen die obergerichtlichen Entscheide haben je in ihrer Sache sowohl A.________ als auch D.________ am 15. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Für D.________ wurde das vorliegende Dossier 5A_574/2019 und für A.________ das parallele Dossier 5A_573/2019 angelegt. Am 3. August 2019 und am 16. August 2019 erfolgte in beiden Verfahren eine Beschwerdeergänzung.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer stellt zahlreiche Begehren, welche bereits vom Obergericht zu Recht als unzulässig bezeichnet wurden, weil sie nicht im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung stehen, welche einzig die Frage betrifft, ob das Regionalgericht die verbesserte Klage gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO ohne weitere Behandlung zurückweisen durfte.

Soweit der Beschwerdeführer einen Teil dieser Begehren nunmehr auch dem Bundesgericht unterbreiten möchte (insbesondere die Feststellung von Amtspflichtsverletzungen durch den erstinstanzlichen Richter und dass dessen Verfügung arglistig gewesen sei, ferner auch die sinngemäss angesprochene Staatshaftung), ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, weil es unzulässig ist, mehr oder anderes zu verlangen, als von der Vorinstanz beurteilt wurde ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

2. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf den vorinstanzlichen Beschwerdegegenstand - eben die Frage der Nichtbehandlung nach Art. 132 Abs. 2 ZPO - zur Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht legitimiert ist.

Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Es müssen vor der Vorinstanz Anträge gestellt worden sein, die vollständig oder teilweise abgewiesen wurden (vgl. BGE 133 III 421 E. 1.1 S. 426). Ob der Beschwerdeführer im beschriebenen Sinn beschwert ist, beurteilt sich mithin grundsätzlich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids; blosse Erwägungen bedeuten hingegen keine Beschwer ( BGE 129 III 320 E. 5.1 S. 323; 130 III 321 E. 6 S. 328). Redaktionsänderungen von Entscheiderwägungen könnten höchstens dann verlangt werden, wenn sie ausnahmsweise zur Auslegung des Dispositivs dienen (Urteil 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 2.1).

Vorliegend wurde die kantonale Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung des Regionalgerichtes vom 26. März 2019 aufgehoben, verbunden mit der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 23. März 2019 wieder einreichen kann. Ferner wurden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf den Kanton genommen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer beschwert sein könnte. Er beanstandet etliche Textpassagen des angefochtenen Entscheides und hält in zahlreichen "Berichtigungsanträgen" Texte fest, durch welche er die betreffenden Passagen ersetzt sehen möchte; insbesondere stört er sich an der Aussage, dass seine Eingaben regelmässig weitschweifig und schwer leserlich sind. Dies betrifft aber lediglich die Redaktion und begründet keine Beschwer. Keine Beschwer ergibt sich ferner aus dem Vorbringen, dass das Vorgehen des erstinstanzlichen Richters und die disqualifizierenden Äusserungen des Obergerichtes zu psychosomatischen Beschwerden und Erschöpfungszuständen geführt hätten. Schliesslich erfolgen nebst der Anrufung von zahllosen verfassungsmässigen Rechten seitenlange Auszüge von Textpassagen aus Gerichtsentscheiden zur Garantie des verfassungsmässigen Richters, zum Anspruch auf rechtliches Gehör und zur Rechtsweggarantie; auch daraus ergibt sich angesichts des umfassend gutheissenden obergerichtlichen Entscheides keinerlei Beschwerdelegitimation.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli