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5A_574/2015 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Supervisory Authority on Salary Garnishment and Housing Costs

Geschäftsnummer 5A_574/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a company and a local enforcement office regarding a wage garnishment. The complaint challenged a decision from a cantonal court that did not allow the individual to contest an order requiring them to present a new rental agreement with a specified monthly rent by a certain date. The cantonal court found the complaint lacked sufficient justification and deemed it inadmissible, asserting that the individual failed to demonstrate any legal error in the initial ruling. Ultimately, the Federal Tribunal addressed the complaint, concluding that it did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Supervisory Authority on Salary Garnishment and Housing Costs: The complaint challenged a decision from a cantonal court that did not allow the individual to contest an order requiring them to present a new rental agreement with a specified monthly rent by a certain date. The cantonal court found the complaint lacked sufficient justification and deemed it inadmissible, asserting that the individual failed to demonstrate any legal error in the initial ruling. Ultimately, the Federal Tribunal addressed the complaint, concluding that it did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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niedrige Miete Betreibungskosten Wohnkosten Vollstreckungsentscheid Lohnpfändung Mietvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required statement of grounds, as cited in order 1 and the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant in order 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_574/2015

Urteil vom 21. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die - im Rahmen einer Lohnpfändung ergangene - Aufforderung an den Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ bis zum 1. November 2015 einen neuen Mietvertrag mit einem Monatszins von maximal Fr. 1'100.-- vorzulegen) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde an das Kantonsgericht befasse sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs, sie zeige nichteinmal ansatzweise eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids auf, eine nachträgliche Beschwerdeverbesserung sei ausgeschlossen, mangels genügender Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, weil der von einer Lohnpfändung betroffene Beschwerdeführer seine Wohnkosten so tief als möglich halten müsse, er behaupte selbst nicht, dass ein Monatszins von Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'100.-- den Verhältnissen in U.________ nicht angemessen wäre, ausserdem habe er genügend Zeit, um eine neue Wohnung zu suchen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits von den kantonalen Instanzen widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 9. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann