Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_573/2019 KI-generiert

Heir's Appeal Regarding Admissibility of Civil Information Claim in Succession Inadmissible Due to Lack of Protected Interest

Geschäftsnummer 5A_573/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two siblings, involved in an inheritance dispute with other relatives, filed separate civil inquiries in March 2019 against a bank and an insurance company to obtain financial information concerning the deceased. They were initially represented by the husband of one sibling, who is not a lawyer, leading to submissions that were long and difficult to interpret. The Regional Court of Berner Jura-Seeland rejected their claims for clarification, deeming them incomprehensible, following which, they appealed. The Bernese Upper Court reversed the Regional Court's decision, determining that despite their cumbersome nature, the claims were understandable and concerned entitlement to information crucial for assessing a potential breach of mandatory inheritance rights. However, the case escalated to the Federal Tribunal, where procedural aspects were further scrutinized.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Heir's Appeal Regarding Admissibility of Civil Information Claim in Succession Inadmissible Due to Lack of Protected Interest: They were initially represented by the husband of one sibling, who is not a lawyer, leading to submissions that were long and difficult to interpret. The Regional Court of Berner Jura-Seeland rejected their claims for clarification, deeming them incomprehensible, following which, they appealed. The Bernese Upper Court reversed the Regional Court's decision, determining that despite their cumbersome nature, the claims were understandable and concerned entitlement to information crucial for assessing a potential breach of mandatory inheritance rights. However, the case escalated to the Federal Tribunal, where procedural aspects were further scrutinized.

Schlagwörter

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Rückweisung einer Eingabe Auskunftsrecht der Erben ZPO-Bestimmung Verfahrensrechte Zivilstand rechtlich geschütztes Interesse Rechtsnachfolgerhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal because it was obviously inadmissible, allowing the President to decide in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

100 2020 80 (2024-10-16) · be
Claimant v. Canton of Bern (State Liability for Court President's Alleged Abuse of Office)
«…richtlichen Entscheid erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mangels rechtsgenüglicher Be- schwer nicht ein (BGer 5A_573/2019 vom 11.10.2019, Klagebei- lage 64 [act. 1C]). Gegen dieses Urteil stellte die Klägerin erfolglos ein Revisionsgesuch (B…»
A1 23 9 (2024-01-11) · vs
Administrative Employment Termination Annulment and Costs Appeal
«…au vu du dispositif de la décision attaquée, non de ses motifs (cf. p. ex. ATF 5A_546/2020 du 21 juin 2021 cons. 1.3 ; 5A_573/2019 du 11 octobre 2019 cons. 2). La prétendue insuffisance des 1000 fr. de dépens octroyés à X _________ est assimilable à…»
5A_256/2021 (2021-07-26)
Complainant's Recusal Appeal Dismissed in Inheritance Dispute Related to State Liability Claim
«…antons Bern auf Beschwerde hin mit Entscheiden ZK 19 209 und ZK 19 256 vom 8. Juli 2019 korrigierte; s. dazu das Urteil 5A_573/2019 vom 11. Oktober 2019). Dadurch sei ihre psychische Integrität derart verletzt worden, dass sie bei der Schlichtungsverh…»
5A_546/2020 (2021-06-21)
Representation Mandate and Informational Self-Determination in Incapacity Case
«…euten hingegen keine Beschwer ( BGE 133 III 421 E. 1.1; 130 III 321 E. 6 mit Hinweisen; 129 III 320 E. 5.1; Urteil 5A_573/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 2). Während diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer ohne Weiteres erfüllt sind, wird deren…»
5A_255/2020 (2020-05-08)
Federal Supreme Court Upholds Rejection of Judge Recusal in Inheritance Case
«…sen hatte, was vom Obergericht des Kantons Bern auf Beschwerde hin korrigiert wurde (vgl. dazu insbesondere die Urteile 5A_573/2019 und 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019), und spezifisch damit, dass durch die Rückweisung jener Klagen ihre psychische In…»
5A_267/2020 (2020-05-08)
Recusal Request Denied in Inheritance/State Liability Information Case Despite Prior Procedural Error
«…sen hatte, was vom Obergericht des Kantons Bern auf Beschwerde hin korrigiert wurde (vgl. dazu insbesondere die Urteile 5A_573/2019 und 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019), und spezifisch damit, dass durch die Rückweisung jener Klagen ihre psychische In…»
BK 2020 38 (2020-03-19) · be
Claimants v. Regional Court President (Abuse of Office)
«…lich seien. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden mangels Beschwer nicht ein (Urteile des Bundesgerichts 5A_573/2019 bzw. 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019). Am 14. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden Strafanzeige gege…»
5F_21/2019 (2019-11-22)
Revision of Federal Supreme Court Decision Regarding Inheritance Information Requests Dismissed
«…________ und D.________ am 15. Juli 2019 je in ihrer Sache beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Mit Urteilen 5A_573/2019 und 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein mit der Begründung, es mangle…»
5F_22/2019 (2019-11-22)
Siblings' Inheritance Dispute Revision Dismissed Over Lack of Aggrievement
«…urch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner, Gesuchsgegnerinnen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_573/2019 vom 11. Oktober 2019. Sachverhalt: A.________ und D.________ sind Geschwister. Im Zusammenhang mit einem Erbschaftsstre…»
5A_574/2019 (2019-10-11)
D. v. Cantonal Court (Procedural Standing)
«…schwerde eingereicht. Für D.________ wurde das vorliegende Dossier 5A_574/2019 und für A.________ das parallele Dossier 5A_573/2019 angelegt. Am 3. August 2019 und am 16. August 2019 erfolgte in beiden Verfahren eine Beschwerdeergänzung. Erwägungen: 1…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_573/2019

Urteil vom 11. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Rückweisung einer Eingabe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Juli 2019

(ZK 19 209).

Sachverhalt:

A.________ und D.________ sind Geschwister. Im Zusammenhang mit einem Erbschaftsstreit mit weiteren Verwandten reichten sie am 1. März 2019 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen eine Bank und eine Versicherung je eine "zivilrechtliche Auskunftsklage im Erbfall" ein; sie erhoffen sich Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation des Erblassers.

Im kantonalen Verfahren wird das Geschwisterpaar vom Ehemann von A.________ vertreten, welcher Arzt ist. Dessen Rechtsschriften sind regelmässig lang, weitschweifig, schwer leserlich bzw. verständlich, unübersichtlich strukturiert und juristisch laienhaft. Anträge in der Sache und Verfahrensanträge werden vermischt, Zivilrecht und Strafrecht wird nicht auseinandergehalten und es wird rechtlich Mögliches und Unmögliches verlangt. Analoge Eingaben erfolgen jeweils auch vor Bundesgericht, wobei A.________ und D.________ diese zwischenzeitlich jeweils selbst unterschreiben, nachdem sie darauf hingewiesen wurden, dass vor Bundesgericht nur Rechtsanwälte, die nach BGG hierzu berechtigt sind, Vertreter sein können.

Je mit Verfügung vom 17. März 2019 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die beiden Klagen im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO zur Verbesserung zurück. Je mit weiterer Verfügung vom 26. März 2019 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland fest, dass die verbesserten Eingaben nach wie vor unverständlich seien und aus diesem Grund gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt zu gelten hätten.

Die je gegen die zweite Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Bern mit zwei separaten Entscheiden vom 8. Juli 2019 gut. Es erwog, aus der Klage sei ersichtlich, dass es um Auskunft und Offenlegung gehe, wobei in den Rechtsbegehren auch die einzelnen Informationen konkret bezeichnet würden. Im Weiteren gehe aus den Ausführungen zur Aktiv- und Passivlegitimation mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich bei den Klägern um Erben handle und sie die Informationsansprüche vor dem Hintergrund einer befürchteten Pflichtteilsverletzung geltend machen würden. Hierfür könnten gerade auch Auskünfte von Dritten, die mit dem Erblasser in einer vertraglichen Beziehung standen, relevant sein. Auch wenn die Eingaben weitschweifig, langatmig und unangenehm zu lesen seien, könne nicht von Unverständlichkeit im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO gesprochen werden. Daran ändere auch die umständliche Begründung nichts; ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt und die Anliegen genügend substanziiert seien, müsse im Rahmen eines Prozess- oder Sachentscheides geprüft werden und eine Rücksendung ohne Bearbeitung die absolute Ausnahme bleiben.

Gegen die obergerichtlichen Entscheide haben je in ihrer Sache sowohl A.________ als auch D.________ am 15. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Für A.________ wurde das vorliegende Dossier 5A_573/2019 und für D.________ das parallele Dossier 5A_574/2019 angelegt. Am 3. August 2019 und am 16. August 2019 erfolgte in beiden Verfahren eine Beschwerdeergänzung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin stellt zahlreiche Begehren, welche bereits vom Obergericht zu Recht als unzulässig bezeichnet wurden, weil sie nicht im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung stehen, welche einzig die Frage betrifft, ob das Regionalgericht die verbesserte Klage gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO ohne weitere Behandlung zurückweisen durfte.

Soweit die Beschwerdeführerin einen Teil dieser Begehren nunmehr auch dem Bundesgericht unterbreiten möchte (insbesondere die Feststellung von Amtspflichtsverletzungen durch den erstinstanzlichen Richter und dass dessen Verfügung arglistig gewesen sei, ferner auch die sinngemäss angesprochene Staatshaftung), ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, weil es unzulässig ist, mehr oder anderes zu verlangen, als von der Vorinstanz beurteilt wurde ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

2. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf den vorinstanzlichen Beschwerdegegenstand - eben die Frage der Nichtbehandlung nach Art. 132 Abs. 2 ZPO - zur Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht legitimiert ist.

Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Es müssen vor der Vorinstanz Anträge gestellt worden sein, die vollständig oder teilweise abgewiesen wurden (vgl. BGE 133 III 421 E. 1.1 S. 426). Ob die Beschwerdeführerin im beschriebenen Sinn beschwert ist, beurteilt sich mithin grundsätzlich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids; blosse Erwägungen bedeuten hingegen keine Beschwer ( BGE 129 III 320 E. 5.1 S. 323; 130 III 321 E. 6 S. 328). Redaktionsänderungen von Entscheiderwägungen könnten höchstens dann verlangt werden, wenn sie ausnahmsweise zur Auslegung des Dispositivs dienen (Urteil 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 2.1).

Vorliegend wurde die kantonale Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung des Regionalgerichtes vom 26. März 2019 aufgehoben, verbunden mit der Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 23. März 2019 wieder einreichen kann. Ferner wurden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf den Kanton genommen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte. Sie beanstandet etliche Textpassagen des angefochtenen Entscheides und hält in zahlreichen "Berichtigungsanträgen" Texte fest, durch welche sie die betreffenden Passagen ersetzt sehen möchte; insbesondere stört sie sich an der Aussage, dass ihre Eingaben regelmässig weitschweifig und schwer leserlich sind. Dies betrifft aber lediglich die Redaktion und begründet keine Beschwer. Keine Beschwer ergibt sich ferner aus dem Vorbringen, dass das Vorgehen des erstinstanzlichen Richters und die disqualifizierenden Äusserungen des Obergerichtes zu psychosomatischen Beschwerden und Erschöpfungszuständen geführt hätten. Schliesslich erfolgen nebst der Anrufung von zahllosen verfassungsmässigen Rechten seitenlange Auszüge von Textpassagen aus Gerichtsentscheiden zur Garantie des verfassungsmässigen Richters, zum Anspruch auf rechtliches Gehör und zur Rechtsweggarantie; auch daraus ergibt sich angesichts des umfassend gutheissenden obergerichtlichen Entscheides keinerlei Beschwerdelegitimation.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli