Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_573/2018 KI-generiert

Father v. Child and Adult Protection Authority (Suspension of Visitation Rights)

Geschäftsnummer 5A_573/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a father sought to challenge decisions made by the Child and Adult Protection Authority related to his custody rights and visitation arrangements with his son, who was born in 2010. Following concerns regarding the father's ability to parent, the authority mandated an evaluation of his caregiving capabilities and limited contact with his son to supervised visits. The father became frustrated with the limitations and the conduct of the organization overseeing the visits, leading him to request varied actions, including the submission of video evidence and a change in venue for supervised visits. The authority subsequently suspended the visits, resulting in the father filing an appeal against the authority's decisions, which the higher court dismissed, citing the father's behavior as unmeritorious and abusive of legal processes. The father appealed this ruling to the Federal Tribunal, seeking various remedies, including a hearing and compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 57 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Father v. Child and Adult Protection Authority (Suspension of Visitation Rights): Following concerns regarding the father's ability to parent, the authority mandated an evaluation of his caregiving capabilities and limited contact with his son to supervised visits. The father became frustrated with the limitations and the conduct of the organization overseeing the visits, leading him to request varied actions, including the submission of video evidence and a change in venue for supervised visits. The authority subsequently suspended the visits, resulting in the father filing an appeal against the authority's decisions, which the higher court dismissed, citing the father's behavior as unmeritorious and abusive of legal processes. The father appealed this ruling to the Federal Tribunal, seeking various remedies, including a hearing and compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Persönlicher Verkehr Sistierung des Besuchsrechts Anhörung eines Elternteils Kindsmisshandlung Amtsmissbrauch Erwachsenenschutzbehörde unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it was clearly inadmissible and insufficiently reasoned, allowing the President to decide under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_573/2018

Urteil vom 11. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental.

Gegenstand

Persönlicher Verkehr,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 25. Juni 2018 (KES 18 436 KES 18 437).

Sachverhalt:

A.________ ist der Vater des 2010 geborenen Sohnes B.________.

Mit Entscheid vom 11. Januar 2018 ordnete die KESB Emmental eine Begutachtung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Vaters an und beschränkte bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens als vorsorgliche Massnahme die Kontakte zwischen Vater und Sohn auf ein begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden alle zwei Wochen in der Stiftung C.________.

Am 18. Mai 2018 informierte die Stiftung C.________, dass der begleitete Besuch aufgrund des Verhaltens des Vaters habe abgebrochen werden müssen. In der Folge machte die KESB den Vater mit Schreiben vom 22. Mai 2018 darauf aufmerksam, dass die Weiterführung der Besuche von der Einhaltung der Regeln der Stiftung C.________ abhängig sei. In der Folge verlangte dieser die Entgegennahme von Videobeweisaufnahmen, eine Strafanzeige gegen die Stiftung C.________ und die Bestimmung einer anderen Lokalität zur Durchführung der Besuche.

Darauf sistierte die KESB mit Entscheid vom 28. Mai 2018 die begleiteten Besuche und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Juni 2018 wegen Querulanz und Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ein, unter Ermahnung des Vaters, sich an die Regeln der Stiftung C.________ zu halten.

Am 6. Juli 2018 hat der Vater beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben, mit welcher er die Aufhebung der kantonalen Entscheide, eine mündliche und zur Beweissicherung audio-visuell aufgezeichnete Verhandlung, eine Strafklage gegen die bekannten und unbekannten Behördenmitglieder sowie eine Entschädigung und Wiedergutmachung verlangt. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht von vornherein unzuständig.

Soweit sich die Eingabe gegen den obergerichtlichen Entscheid richtet, steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Entscheid der KESB kann hingegen nicht direkt zum Anfechtungsobjekt gemacht werden, da er nicht kantonal letztinstanzlich ist ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

Auch in Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, weil es um eine vorsorgliche Massnahme geht ( Art. 98 BGG ). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG , was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Betreffend den Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass eine solche vor Bundesgericht nur ausnahmsweise stattfindet und die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben ( Art. 57 BGG ; Urteile 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3; 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5; 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 1). Es ist weder dargetan noch irgendwie ersichtlich, inwiefern vorliegend vom Grundsatz abzuweichen wäre.

2. In der Sache werden zwar verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen (namentlich Art. 5, 8 und 9 BV ), aber keinerlei inhaltlich substanziierte Verfassungsrügen erhoben. Vielmehr enthält die Beschwerde - nebst Ausführungen zu angeblichen Straftaten - einen in appellatorischer Weise erfolgenden und sich nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beziehenden Rundumschlag, wobei im Kern den C.________-Mitarbeitern Kindsmissbrauch und in diesem Zusammenhang den KESB-Mitgliedern und Oberrichtern vorgeworfen wird, sie würden sich alle zusammentun, um Kinder zu knechten; ferner wird dem Gutachter Käuflichkeit unterstellt. Mit solchen Ausführungen ist nicht darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.

3. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sowie als teils offensichtlich unzulässig (Strafanzeigen) und teils offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli