Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_573/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Involuntary Psychiatric Retention for Alcohol Dependency and Violence Risk

Geschäftsnummer 5A_573/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a government decision for the coercive confinement of an individual in a psychiatric center due to severe alcohol dependence, which had led to violent behavior and a lack of insight into his condition. The relevant authority had previously ordered the individual's retention after evaluating the risk of immediate harm to others and determining that necessary care could only be provided in a hospital setting. The individual challenged this decision, asserting a lack of proper justification, but the court found that the preceding assessments and decisions were in accordance with legal standards regarding mental health care and public safety.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Involuntary Psychiatric Retention for Alcohol Dependency and Violence Risk: The relevant authority had previously ordered the individual's retention after evaluating the risk of immediate harm to others and determining that necessary care could only be provided in a hospital setting. The individual challenged this decision, asserting a lack of proper justification, but the court found that the preceding assessments and decisions were in accordance with legal standards regarding mental health care and public safety.

Schlagwörter

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psychiatrische Störungen Haftverlängerung verfassungsmässige Anforderung Retentionsrecht medizinische Zwangsbehandlung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning that the factual findings of the lower court must be used, implying its procedural relevance to the final decision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited as the procedural basis for referring to the lower court's reasoning.

Art. 109 BGG

This provision governs the procedure by which the Federal Tribunal renders its judgment in this case.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly by the order that no court costs are to be levied (costs provision).

Art. 72 ff. BGG

This provision governed the type of appeal filed by the appellant to the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_573/2012

Urteil vom 13. August 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Thun,

Scheibenstrasse 3, 3600 Thun.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des (am 21. Juli 2012 eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen seine am 27. Juli 2012 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Zurückbehaltung im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung:

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung - erwog, der an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit (einerseits mit körperlichen und psychosozialen Folgeschäden, anderseits mit einer starken Belastung des familiären Umfelds u.a. durch wiederholte tätliche Angriffe auf die Ehefrau im Rauschzustand) leidende Beschwerdeführer sei nur sehr beschränkt krankheitseinsichtig und verharmlose das Vorgefallene, die nach seiner letzten Entlassung angeordnete ambulante Behandlung habe versagt, der Beschwerdeführer sei erneut dem Alkohol verfallen und seiner Frau gegenüber gewalttätig geworden, die notwendige persönliche Fürsorge könne dem Beschwerdeführer nur im stationären Rahmen erbracht werden, weil der Beschwerdeführer bei sofortiger Entlassung eine akute Fremgefährdung darstellen würde,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers im Psychiatriezentrum A.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Trunksucht in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Thun und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann