Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_572/2016 KI-generiert

Compulsory Psychiatric Placement Suitability Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 5A_572/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding their involuntary placement in a residential care facility due to mental health issues. The individual challenged the legality of this placement, which had been ordered on the basis of mental health laws. The upper court had rejected the complaint, asserting that the current care facility was appropriate for the individual's treatment needs and that a return to an acute psychiatric unit was not necessary. The individual's appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, leading to a decision to not enter into the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Compulsory Psychiatric Placement Suitability Appeal Dismissed: The individual challenged the legality of this placement, which had been ordered on the basis of mental health laws. The upper court had rejected the complaint, asserting that the current care facility was appropriate for the individual's treatment needs and that a return to an acute psychiatric unit was not necessary. The individual's appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, leading to a decision to not enter into the complaint.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung psychiatrische Behandlung Aufenthaltsanweisung Hafterstehungsfähigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be heard because it lacked sufficient justification.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_572/2016

Urteil vom 5. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 29. April 2016 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung im Wohn- und Pflegeheim B.________ in U.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die an... leidende Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt werden, das Wohn- und Pflegeheim B.________ sei für eine umfassende Betreuung und Behandlung geeignet, demgegenüber erweise sich die von der Beschwerdeführerin offenbar gewünschte Rückverlegung in die Akutstation des Psychiatriezentrums C.________ nicht als erforderlich,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann