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5A_572/2014 KI-generiert

Former Managing Director's Claim for Security Deposit Repayment Barred by Untimely Appeal

Geschäftsnummer 5A_572/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the repayment of a rental deposit that was transferred to a landlord's attorney by a bankruptcy office during a bankruptcy proceeding of a company. The former managing director of the company sought the return of a CHF 50,000 deposit, arguing that he was entitled to it. However, the appellate court concluded that the director was aware of the transfer as of November 2010 and therefore filed his complaint well beyond the stipulated ten-day deadline for appeals. Consequently, the appellate court dismissed the appeal, stating that it was untimely and lacked sufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Former Managing Director's Claim for Security Deposit Repayment Barred by Untimely Appeal: The former managing director of the company sought the return of a CHF 50,000 deposit, arguing that he was entitled to it. However, the appellate court concluded that the director was aware of the transfer as of November 2010 and therefore filed his complaint well beyond the stipulated ten-day deadline for appeals. Consequently, the appellate court dismissed the appeal, stating that it was untimely and lacked sufficient justification.

Schlagwörter

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Konkursforderung Recht zur Hinterlegung Vermieterrechte unbezahlte Mietkaution Vermögensübertragung Unternehmensleiter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal will not be considered due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose judicial costs on the appellant because the appeal was not accepted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_572/2014

Urteil vom 15. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Y.________ .

Gegenstand

Rückzahlung einer Mietkaution,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde vom 17. Mai 2014 des Beschwerdeführers (ehemaliger Geschäftsführer der A.________ GmbH), mit welcher dieser die Rückzahlung einer (auf Veranlassung des Konkursamts Y.________ im zwischenzeitlich mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahren über die A.________ an den Anwalt des Vermieters überwiesenen) Mietkaution von Fr. 50'000.-- verlangt hatte, nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe spätestens seit November 2010 Kenntnis von der (im April 2010 vom Konkursamt Y.________ veranlassten) Mietkautionsüberweisung gehabt, die vorliegende Beschwerde sei somit rund dreieinhalb Jahre nach Kenntnisnahme der Überweisung und damit offensichtlich nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ) erfolgt, auf die verspätete Beschwerde sei nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die offensichtliche Verspätung der kantonalen Beschwerde mit ergebnislosen Vergleichsverhandlungen, anderweitigen Rechtsvorkehren sowie Auslandabwesenheit zu rechtfertigen und die festgestellte Verspätung der Beschwerde als "bequeme Ausrede" der Behörden zu qualifizieren,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. Juli 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann