Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_571/2017 KI-generiert

Psychiatric Detention Challenge Dismissed Due to Lack of Standing and Defective Appeal

Geschäftsnummer 5A_571/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after a recent hospitalization, failed to comply with an order for outpatient treatment and exhibited increasingly aggressive behavior, including threats of violence against others and himself, leading to significant concerns about his mental health and safety. Following multiple reports of self-harm and threats to his daughter, authorities intervened, resulting in his detention and an order for compulsory care that was approved by the local child and adult protection authority. A complaint was subsequently filed against this decision, but the appeal was found to be inadmissible on various grounds, including issues related to proper legal representation and the nature of the claims presented. The court ruled to not entertain the appeal and imposed court costs on the non-compliant institution that filed the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 90 BGG, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Psychiatric Detention Challenge Dismissed Due to Lack of Standing and Defective Appeal: Following multiple reports of self-harm and threats to his daughter, authorities intervened, resulting in his detention and an order for compulsory care that was approved by the local child and adult protection authority. A complaint was subsequently filed against this decision, but the appeal was found to be inadmissible on various grounds, including issues related to proper legal representation and the nature of the claims presented. The court ruled to not entertain the appeal and imposed court costs on the non-compliant institution that filed the complaint.

Schlagwörter

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fürsorgerische Unterbringung Beschwerdelegitimation Drohung gegen Behörden und Beamte Hafterstehungsfähigkeit gesetzliche Vertretung Rechtssysteme Kindeswohlgefährdung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG

The appeal was not admitted by presidential decree in the simplified procedure due to being manifestly inadmissible/unfounded/vexatious.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The court costs were imposed on the appellant association (Verein Psychexodus).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_571/2017

Urteil vom 3. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

angeblich vertreten durch den Verein Psychexodus,

dieser handelnd durch Edmund Schönenberger,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juli 2017.

Sachverhalt:

Die letzte Hospitalisation von A.________ in der Psychiatrischen Klinik Solothurn erfolgte vom 27. März bis 8. Mai 2017. Mit Entscheid vom 9. Mai 2017 verfügte die KESB Region Solothurn eine ambulante Behandlung beim Psychiatrischen Ambulatorium Solothurn, der A.________ allerdings nicht Folge leistete.

Am 5. Juli 2017 ging bei der KESB eine dringende Gefährdungsmeldung ein wegen aggressiven Verhaltens von A.________, welcher drohe, jemanden zu töten, von dem er denke, dieser sei ein Nazi und Faschist; überdies zeige er zunehmend Interesse an Messern und anderen Waffen.

Am 13. Juli 2017 ging eine weitere Gefährdungsmeldung bei der KESB ein, wonach A.________ drohe, sich und seine (sechsjährige) Tochter zu töten, weil diese in der Institution, in welcher sie lebe, von Nazibeamten gefoltert werde.

Aufgrund der indizierten Selbst- und Fremdgefährdung wurde A.________ am 14. Juli 2017 anlässlich der Rückkehr aus der Türkei am Flughafen Basel von der Polizei in Empfang genommen und ins Untersuchungsgefänglis Solothurn gebracht.

Mit Entscheid vom 15. Juli 2017 ordnete die KESB (Einzelmitglied) für die Dauer von maximal sechs Wochen eine fürsorgerische Unterbringung an, was die KESB (Kammer) mit Entscheid vom 19. Juli 2017 billigte.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 26. Juli 2017 ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Verein Psychexodus für A.________ am 30. Juli 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen sofortige Entlassung sowie Feststellung der Verbrechen gegen Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 und 4, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK . Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 3. August 2017 ging beim Bundesgericht ein von A.________ unterzeichnetes Beschwerdeexemplar ein.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Für die Beschwerde in Zivilsachen gibt es zwar keinen Anwaltszwang; für die gewillkürte Vertretung gilt indessen das Anwaltsmonopol. Ein Verein ist als juristische Person weder Anwalt im Sinn des BGFA noch "nahestehende Person" im Sinn von Art. 439 Abs. 1 und Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB . Darauf wurde Edmund Schönenberger (welcher im Übrigen sein Anwaltspatent vor Jahren niedergelegt hat, wie allgemein bekannt ist und er auf der letzten Seite der Beschwerde selbst festhält) vom Bundesgericht wie auch von kantonalen Instanzen bereits vielfach hingewiesen (vgl. u.a. die Urteile 5A_837/2008 vom 25. März 2009; 5A_179/2009 vom 29. Mai 2009; 5A_601/2013 vom 12. September 2013; 5A_948/2013 vom 12. Februar 2014), wobei dies im Zusammenhang mit dem Auftreten für den Vorgänger-Verein Psychex geschah. Insofern kann auf die von einer nicht beschwerdelegitimierten Institution eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden.

Die soeben zitierten Hinweise scheinen auch Edmund Schönenberger nicht verborgen geblieben zu sein, hält er doch am Schluss der Beschwerde fest, das Bundesgericht befinde sich auf dem Holzweg, wenn es meine, ihn aus dem Rennen werfen zu können, denn A.________ werde noch ein Beschwerdeexemplar persönlich unterzeichnen und dieses nachreichen. Dies ist in der Folge denn auch geschehen. Auf die Beschwerde kann aber auch inhaltlich nicht eingetreten werden. Sie erschöpft sich in Ausfälligkeiten und Schimpftiraden gegenüber Richtern, Gerichten, Banken (inkl. Nationalbank) und dem westlichen Geldsystem sowie dem Justiz- und Politiksystem der Schweiz bzw. der westlichen Länder und der USA; weiter enthält die Beschwerde Ausführungen zu verschiedenen Medikamenten. In der Beschwerdebegründung wäre indes in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Diesbezüglich enthält die Beschwerde lediglich eine Urteilsschelte, ohne dass nachvollziehbar aufgezeigt würde, inwiefern der in Bezug auf den Schwächezustand von A.________, die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung sowie die Eignung der Anstalt ausführlich begründete verwaltungsgerichtliche Entscheid Recht verletzen soll. Auch vor diesem Hintergrund kann somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit vom Verein Psychexodus eingereicht, als offensichtlich unzulässig und, soweit von A.________ persönlich unterzeichnet, als offensichtlich unbegründet sowie überdies als querulatorisch, weshalb auf sie mit Präsidialentscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem wider besseres Wissen Beschwerde führenden Verein Psychexodus aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ), der offensichtlich die Strategie des Vereins Psychex, wie sie Gegenstand zahlreicher Medienberichterstattungen war, übernimmt, indem fürsorgerisch untergebrachte Menschen für eigene politischen Zwecke eingespannt und als Plattform missbraucht werden. Vor dem Hintergrund der Kostenauflage an den Verein ist das für A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Verein Psychexodus auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verein Psychexodus, den Psychiatrischen Diensten Solothurn, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli