Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Suspension of Visitation Rights Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding child protection measures and the refusal to restore suspensive effect in an appeal process led by one party against the other, concerning the visitation rights and potential danger posed to the children involved. The appellant contested a decision from the lower court that denied the reinstatement of this suspensive effect, arguing that the children, born in 2007 and 2010 and living under maternal custody, were at significant risk during visitation. The higher court subsequently ruled that the appellant did not sufficiently demonstrate any irreparable legal disadvantage resulting from the refusal, thus leading to the dismissal of the appeal as inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Suspension of Visitation Rights Denial: The appellant contested a decision from the lower court that denied the reinstatement of this suspensive effect, arguing that the children, born in 2007 and 2010 and living under maternal custody, were at significant risk during visitation. The higher court subsequently ruled that the appellant did not sufficiently demonstrate any irreparable legal disadvantage resulting from the refusal, thus leading to the dismissal of the appeal as inadmissible.
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KI-generiertThe Tribunal did not enter the merits because the appeal was patently inadmissible under the conditions of this article.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_571/2016
Urteil vom 3. August 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyn Meier-Eichenberger,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
Gegenstand
Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (durch den Bezirksrat V.________ im Rahmen einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Kindesschutzmassnahmen) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, für die beiden 2007 und 2010 geborenen, unter der mütterlichen Obhut stehenden Kinder der Parteien bestehe bei Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr, weshalb die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sei,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen das Urteil des Obergerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde ( Art. 98 BGG ) und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann