Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_571/2013 KI-generiert

Patient v. State regarding Compulsory Psychiatric Detention

Geschäftsnummer 5A_571/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was subject to a coercive psychiatric placement due to severe mental health issues, specifically bipolar and schizoaffective disorders, resulting in a state of severe psychotic decompensation linked to non-compliance with medication. The individual, having been hospitalized numerous times before, was deemed mentally uninsightful and at high risk of self-harm and deterioration if discharged immediately. A complaint was made against the decision of the Bern cantonal court, which upheld this placement, but the appeal to the Swiss Federal Tribunal was found to lack sufficient argumentation or legal grounding, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 426 i.V.m, Art. 429 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Patient v. State regarding Compulsory Psychiatric Detention: The individual, having been hospitalized numerous times before, was deemed mentally uninsightful and at high risk of self-harm and deterioration if discharged immediately. A complaint was made against the decision of the Bern cantonal court, which upheld this placement, but the appeal to the Swiss Federal Tribunal was found to lack sufficient argumentation or legal grounding, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation psychiatrische Behandlung Durchsetzungshaft verfassungsmässige Anforderung Sozialstaat Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to lack of substantiation, as per this procedural rule.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure applies because the appeal was not entered upon under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_571/2013

Urteil vom 12. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. med. Z.________. Psychiatrische Dienste A.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. August 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. August 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 4. August 2013 gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 429 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum B.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Massnahmefrist am 14. September 2013 ablaufe,

in Erwägung,

dass das Obergericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Gutachten) erwog, die an einer bipolaren und schizoaffektiven Störung leidende, im Zustand einer schweren psychotischen Dekompensation (zufolge Nichteinnahme der Medikamente) zum 14. Mal hospitalisierte Beschwerdeführerin sei krankheitsuneinsichtig und müsse unbedingt stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente absetzen und sich selbst gefährden würde (hohe Rückfallgefahr, erneute Dekompensation), zumal auch die Belastung für das soziale Umfeld (Nachbarn, Tochter) gross wäre,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.________, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Psychiatriezentrum B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann