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5A_570/2024 KI-generiert

Appeal on Involuntary Institutional Placement Inadmissible Due to Lack of Legal Justification

Geschäftsnummer 5A_570/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was placed under protective custody in a medical facility on July 1, 2024, following a doctor's referral, and the decision was later confirmed by the Child and Adult Protection Authority Oberland Ost. The individual contested this decision but the Cantonal Court of Bern rejected the appeal on August 21, 2024. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking to return home and refusing to accept a guardian. However, the appeal lacked specific legal arguments against the initial ruling, thus the Federal Tribunal determined the complaint was inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Involuntary Institutional Placement Inadmissible Due to Lack of Legal Justification: The individual contested this decision but the Cantonal Court of Bern rejected the appeal on August 21, 2024. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking to return home and refusing to accept a guardian. However, the appeal lacked specific legal arguments against the initial ruling, thus the Federal Tribunal determined the complaint was inadequately substantiated.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Anstaltsaufenthalt fürsorgerische Unterbringung Vormundschaft medizinische Gründe Kindeswohlgefährdung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The presidential judge decided to not enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the levying of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_570/2024

Urteil vom 10. September 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost,

Schloss 11, 3800 Interlaken.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 21. August 2024 (KES 24 655).

Sachverhalt:

Am 1. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer mit ärztlicher Einweisung in der B.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 wies die KESB Oberland Ost ihn dort zur Begutachtung ein und mit Entscheid vom 9. August 2024 brachte sie ihn dort fürsorgerisch unter.

Die gegen den Entscheid vom 9. August 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. August 2024 ab.

Mit Beschwerde vom 28. August 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, er wolle nach Hause und einen Beistand wolle er auch nicht. Mit weiterer Eingabe vom 4. September 2024 hält er fest, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein.

Erwägungen:

1. Anfechtungsgegenstand kann nur die Frage der fürsorgerischen Unterbringung bilden. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2); dies betrifft vorliegend die Frage der Beistandschaft.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt.

Der Beschwerdeführer hält in seiner ersten Eingabe einzig fest, die Ausgaben würden immer mehr und die Einnahmen immer weniger und zuhause habe er ein Spezialbett und seine Ruhe. In seiner zweiten Eingabe beschränkt er sich auf die Aussage, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Mithin fehlt es insgesamt an einer sachgerichteten, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmenden Begründung.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Oberland Ost und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli