Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_570/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Opening Interim Decision Dismissed for Lack of Concrete Motions

Geschäftsnummer 5A_570/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal by an individual against a decision made by the District Court of Meilen on June 22, 2022, which opened bankruptcy proceedings against him. The individual appealed to the Obergericht of the Canton of Zurich on June 27, 2022, requesting a suspension of the bankruptcy proceedings, which was denied on June 29, 2022. The court also required the individual to pay an advance of costs. The individual claims to have settled the debt with the opposing party, a company, which supposedly prompted the bankruptcy petition. Despite this, the company did not retract the petition. The individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible due to insufficient legal reasoning and lack of specific requests for relief, deferring the case back to the Obergericht for further proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Opening Interim Decision Dismissed for Lack of Concrete Motions: The individual appealed to the Obergericht of the Canton of Zurich on June 27, 2022, requesting a suspension of the bankruptcy proceedings, which was denied on June 29, 2022. The court also required the individual to pay an advance of costs. The individual claims to have settled the debt with the opposing party, a company, which supposedly prompted the bankruptcy petition. Despite this, the company did not retract the petition. The individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible due to insufficient legal reasoning and lack of specific requests for relief, deferring the case back to the Obergericht for further proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkurseröffnung (aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss) Konkurseröffnung Eröffnung des Verfahrens Kostenvorschuss Zahlungsauftrag nachträglicher Rechtsvorschlag offenes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal because it was clearly inadmissible and insufficiently reasoned in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to levy court fees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_570/2022

Urteil vom 26. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung (aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Juni 2022 (PS220108-O/Z01).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 22. Juni 2022 eröffnete das Bezirksgericht Meilen den Konkurs über den Beschwerdeführer.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht. Es setzte der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) eine Frist zur Beschwerdeantwort und dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- an.

Am 15. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2022 erhoben. Mit Verfügung von 22. Juli 2022 hat das Obergericht die Beschwerde dem Bundesgericht überwiesen.

2. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe zwar als Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2022. Er stellt jedoch entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG keine diesbezüglichen Anträge und er legt nicht dar, inwiefern die Verfügung gegen verfassungsmässige Rechte (deren Verletzung hinsichtlich der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einzig gerügt werden kann; Art. 98 BGG ) oder gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG (hinsichtlich der Anordnung eines Kostenvorschusses) verstossen soll. Stattdessen macht er geltend, die Rechnung des Konkursamts bezahlt zu haben und er wirft der Beschwerdegegnerin - wie offenbar bereits in der an das Obergericht gerichteten Beschwerde - vor, die Anzeige (gemeint wohl: das Konkursbegehren) entgegen ihrem Versprechen trotz Bezahlung der Forderung nicht zurückgezogen zu haben. Diese Ausführungen (und die entsprechenden Belege, insbesondere die Bestätigung des Konkursamts über die Sicherstellung) beziehen sich offensichtlich auf das am Obergericht hängige Verfahren. Insbesondere hat das Obergericht den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 29. Juni 2022 aufgefordert, die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Verfahrens beim Konkursamt sicherzustellen und eine entsprechende Bestätigung des Konkursamts einzureichen.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Im Übrigen sind die vom Obergericht überwiesene Eingabe samt Beilagen dem Obergericht zur weiteren Behandlung im Rahmen des dort hängigen Beschwerdeverfahrens zurückzusenden.

3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde im Original samt Beilagen (bundesgerichtliche act. 2 und 5 bzw. obergerichtliche act. 13 und 14/1-3) werden dem Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zurückgesandt.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Küsnacht, dem Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg