Forced Medical Placement and Mootness of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, referred to as A.________, was placed in investigative detention at a regional prison where he was evaluated and treated for paranoid schizophrenia. During this period, a medical director ordered his forced medical treatment and social care placement at a monitored medical facility. A.________ contested the social care placement at the Canton of Bern's Higher Court. However, the Higher Court declared the case moot after A.________ was transferred from the monitored facility to a specialized forensic psychiatric unit. Subsequently, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on July 8, 2019, seeking to challenge the decision about his care placement and the extent of his medication.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 18 Abs. 1 lit. b JVG, Art. 49 JVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Forced Medical Placement and Mootness of Appeal: During this period, a medical director ordered his forced medical treatment and social care placement at a monitored medical facility. A.________ contested the social care placement at the Canton of Bern's Higher Court. However, the Higher Court declared the case moot after A.________ was transferred from the monitored facility to a specialized forensic psychiatric unit. Subsequently, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on July 8, 2019, seeking to challenge the decision about his care placement and the extent of his medication.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the President in the simplified procedure.
The court decided not to levy court costs due to the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_570/2019
Urteil vom 18. Juli 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dr. med. B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung (Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 28. Juni 2019 (KES 19 463).
Sachverhalt:
A.________ befindet sich in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis U.________. Vom Gefängnispsychiater wurde er zur psychiatrischen Evaluation und Therapie bei paranoider Schizophrenie in die Bewachungsstation Insel überwiesen.
Am 19. Juni 2019 ordnete Oberarzt Dr. med. B.________ zwecks medizinischer Zwangsbehandlung in der Bewachungsstation Insel eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung an.
Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. Nachdem er am 24. Juni 2019 aus der Bewachungsstation Insel ausgetreten und in die forensisch-psychiatrische Spezialstation C.________ der UPD Bern überwiesen worden war, schrieb das Obergericht die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2019 als gegenstandslos ab.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 8. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer hält (einzig) fest, sein Anliegen sei vor allem, die Zwangsmedikation zu reduzieren; er würde sich auch gerne zu seinen Zukunftsplänen äussern und die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben.
2. Ob förmlich eine Zwangsmedikation angeordnet wurde und/oder inwieweit eine solche tatsächlich erfolgte bzw. erfolgt, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht mit Bestimmtheit entnehmen. Ohnehin aber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
3. Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens war einzig die fürsorgerische Unterbringung. Diesbezüglich hat das Obergericht die für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellung getroffen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), dass der Beschwerdeführer nicht mehr fürsorgerisch untergebracht ist, sondern sich wieder im normalen Straf- und Massnahmenvollzug befindet. Dass er in die UPD Bern verlegt wurde, ist nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid in diesem Rahmen und mithin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b JVG /BE erfolgt, womit diesbezüglich der Rechtsweg nach Art. 49 JVG /BE offensteht. Inwiefern vor diesem Hintergrund das vor dem Obergericht hängig gewesene Beschwerdeverfahren zufolge Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben worden wäre, bleibt entgegen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ohne jede Ausführung.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli