Federal Tribunal Decision on Involuntary Psychiatric Placement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding the medical confinement and measures imposed on an individual by the authorities, following a series of judicial decisions. The individual challenged the legality of their confinement and specific medical measures affecting them. The lower court had previously acknowledged the withdrawal of part of the complaint while also addressing issues of procedural legality with respect to other measures that had been taken. The Federal Tribunal examined these aspects, determining that the complaint had become moot in relation to the ongoing confinement for assessment, and concluded that further examination of the entire case was unnecessary due to procedural shortcomings and changes in circumstance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 5 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Decision on Involuntary Psychiatric Placement Appeal: The individual challenged the legality of their confinement and specific medical measures affecting them. The lower court had previously acknowledged the withdrawal of part of the complaint while also addressing issues of procedural legality with respect to other measures that had been taken. The Federal Tribunal examined these aspects, determining that the complaint had become moot in relation to the ongoing confinement for assessment, and concluded that further examination of the entire case was unnecessary due to procedural shortcomings and changes in circumstance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for not entering into the appeal regarding the remaining points.
Mentioned as concerning the competence of the President for declaring the procedure moot.
Cited in the reasoning regarding the formal requirement for a reasoned appeal brief.
Cited as the basis for declaring the appeal regarding the psychiatric assessment moot.
The general legal basis for the appeal filed, which was ultimately ruled inadmissible or moot.
Cited in the reasoning to establish the lack of a protected interest for challenging the coercive measures that were already upheld on appeal by the higher cantonal court.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_570/2014
Urteil vom 16. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dr. med. B.________,
Dr. med. C.________,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________ .
Gegenstand
Ärztliche Unterbringung, medizinische Zwangsmassnahmen, Einweisung zur Begutachtung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Fax-Eingabe vom 13. Juli 2014) gegen den Entscheid vom 13. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine ärztliche Unterbringung vom 7. Juni 2014 als zufolge Beschwerderückzugs erledigt abgeschrieben, die Beschwerde gegen medizinische Zwangsmassnahmen vom 4./5. Juni 2014 aus formellen Gründen gutgeheissen und die Beschwerde gegen die bis zum 15. Juli 2014 befristete Einweisung des Beschwerdeführers zur Begutachtung im Psychiatriezentrum E.________ (durch Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. Juni 2014) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde gegen die ärztliche Unterbringung habe der Beschwerdeführer zurückgezogen, zwar seien die medizinischen Zwangsmassnahmen zwischenzeitlich aufgehoben worden, jedoch sei (in Gutheissung der Beschwerde auf Grund eines virtuellen Rechtsschutzinteresses) die formelle Unrechtmässigkeit dieser (ausserhalb einer fürsorgerischen Unterbringung angeordneten) Massnahmen zu bejahen, schliesslich erweise sich die Einweisung zur Begutachtung wegen der psychischen Verhaltensauffälligkeiten (Verdacht einer ...), der latenten Selbst- und Fremdgefährdung (...), der fehlenden ambulanten Erreichbarkeit und der mangelnden Kooperation als verhältnis- und rechtmässig,
dass in Anbetracht der Unzulässigkeit bzw. Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ausnahmsweise davon abgesehen werden kann, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG zur eigenhändigen Unterzeichnung seiner Fax-Eingabe aufzufordern,
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer angebliche Zwangsmassnahmen vom 11. Juli 2014 anficht, weil diese Massnahmen nicht Gegenstand des (dem angefochtenen Entscheid vom 13. Juni 2014 vorausgegangenen) kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer die Zwangsmassnahmen vom 4./5. Juni 2014 anficht, nachdem das Obergericht die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen hat und insoweit kein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung dieser Massnahmen mehr besteht ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht hinsichtlich der Abschreibung seiner kantonalen Beschwerde wegen Rückzugs keine rechtsgenügliche Begründung enthält, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist,
dass sich schliesslich die Beschwerde, soweit damit die bis zum 15. Juli 2014 befristete Einweisung zur Begutachtung beanstandet wird, als gegenstandslos erweist, nachdem sich der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund von Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts vom 13. Juni 2014 dort aufhält,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, soweit das Verfahren nicht in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass keine Kosten erhoben werden,
dass sowohl in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG wie auch im Fall der Verfahrensabschreibung ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Hinsichtlich der Einweisung zur Begutachtung wird das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________, Dr. med. C.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann