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5A_570/2013 KI-generiert

Corporation v. Cantonal High Court Regarding Debt Collection Realization Request

Geschäftsnummer 5A_570/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil complaint filed by a corporation against a federal tax authority and a local enforcement office, concerning a notification of an enforcement request. The complaint was originally dismissed by a cantonal appellate court, which ruled that the initial complaint was rejected for lack of a valid ground. The corporation subsequently appealed to the Federal Tribunal, asserting that the lower court's decision was legally and constitutionally flawed. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements and was deemed frivolous, leading to the rejection of the appeal without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Corporation v. Cantonal High Court Regarding Debt Collection Realization Request: The complaint was originally dismissed by a cantonal appellate court, which ruled that the initial complaint was rejected for lack of a valid ground. The corporation subsequently appealed to the Federal Tribunal, asserting that the lower court's decision was legally and constitutionally flawed. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements and was deemed frivolous, leading to the rejection of the appeal without further consideration.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Konkursverfahren Eröffnung des Entscheids ausserordentliche Umstände Gesellschaftsschuld Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to inadmissibility based on multiple grounds cited in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_570/2013

Urteil vom 9. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

Aktiengesellschaft X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Mitteilung des Verwertungsbegehrens,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens der Beschwerdegegnerin in mehreren Betreibungen) abgewiesen hat,

in die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und um Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, mit dem Beschwerdeentscheid werde das vor Obergericht gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, die Vorinstanz sei zu Recht auf die erste Beschwerde mangels Anrufung eines Beschwerdegrundes nicht eingetreten, zumal kein Ausnahmefall (Möglichkeit der Beschwerdeerhebung ohne Nennung eines Beschwerdegrundes) ersichtlich sei, ebenso zu Recht habe die Vorinstanz auf die Einholung einer Beschwerdevernehmlassung verzichtet, eine Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sei weder vorgebracht noch ersichtlich, die Beschwerde an das Obergericht sei (ohne Einholung einer Antwort) abzuweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mitanficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht u.a. den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert, die obergerichtlichen Erwägungen bestreitet und Verfassungsverletzungen behauptet,

dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 26. Juni 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Einholung einer Beschwerdevernehmlassung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und um Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels gegenstandslos werden,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann