Debt Enforcement Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal after the Higher Court of the Canton of Thurgau refused to proceed with its earlier appeal against a provisional debt enforcement granted by the District Court of Arbon. The initial decision allowed a creditor provisional enforcement for a sum of 75,000 Swiss Francs plus interest and security on a bearer mortgage note. The Higher Court's refusal was due to the company's failure to pay the required advance costs. The company argued that its board member was unable to manage the situation due to health issues, which were exacerbated during the holiday period. Despite the explanation, the company admitted to not paying the advance costs within the deadlines.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The initial decision allowed a creditor provisional enforcement for a sum of 75,000 Swiss Francs plus interest and security on a bearer mortgage note. The Higher Court's refusal was due to the company's failure to pay the required advance costs. The company argued that its board member was unable to manage the situation due to health issues, which were exacerbated during the holiday period. Despite the explanation, the company admitted to not paying the advance costs within the deadlines.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule on the non-admittance of the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.
Used to rule on the waiver of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_57/2023
Urteil vom 27. Januar 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Dezember 2022 (BR.2022.48).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht Arbon dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Arbon die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 75'000.-- nebst Zins sowie für das Faustpfandrecht an einem Inhaber-Schuldbrief.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Obergericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Sie macht geltend, der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei im Dezember physisch und psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, den Überblick zu behalten. Auf Rat eines Arztes habe er die Festtage genutzt, um abzuschalten, und er sei nicht ins Büro gegangen. Wie es aussehe, leide er seit längerem unter einer Erschöpfungsdepression. Die Beschwerdeführerin bestreitet damit nicht, dass sie den Kostenvorschuss binnen der angesetzten Frist und der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat. Sie legt auch nicht dar, weshalb der daraufhin ergangene Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen soll. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg