Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_57/2019 KI-generiert

Father v. Child Welfare Authority Regarding Legal Aid Denial for Custody Dispute

Geschäftsnummer 5A_57/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual and the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Biel concerning a request for free legal aid related to the establishment of a guardianship and the regulation of parental care shares for two children born in 2014 and 2016. The parents, who are not married, initially managed their children's care arrangements cooperatively, but disagreements led to the imposition of a guardianship by KESB. Subsequently, KESB declined the individual's application for free legal aid, a decision that was upheld by the Bern Cantonal Court. Dissatisfied with this outcome, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which centers on the claimed necessity for legal representation due to personal financial constraints.

Legislator-Regeste

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Art. 308Abs. 2 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father v. Child Welfare Authority Regarding Legal Aid Denial for Custody Dispute: The parents, who are not married, initially managed their children's care arrangements cooperatively, but disagreements led to the imposition of a guardianship by KESB. Subsequently, KESB declined the individual's application for free legal aid, a decision that was upheld by the Bern Cantonal Court. Dissatisfied with this outcome, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which centers on the claimed necessity for legal representation due to personal financial constraints.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft) unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Vormundschaft minderjähriges Kind Kindesschutzverfahren elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was evidently insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees based on the concrete circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_57/2019

Urteil vom 24. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 7. Dezember 2018 (KES 18 862).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2014) und D.________ (geb. 2016), die unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge stehen und über deren Betreuungsanteile sie sich jeweils untereinander verständigt haben.

Weil in der Folge Meinungsverschiedenheiten auftraten, errichtete die KESB Biel am 8. März 2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 308Abs. 2 ZGB.

Mit Zwischenbericht vom 14. September 2018 ersuchte die Beiständin die KESB Biel um behördliche Regelung der Betreuungsanteile. Für dieses Verfahren stellte A.________ am 18. Oktober 2018 bei der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches diese mit Entscheid vom 16. November 2018 abwies.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 ab.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 19. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Der Beschwerdeführer stellt kein formelles Rechtsbegehren. Indes geht aus seinen beiden Aussagen, er sehe sich ausserstande, ohne Rechtsvertretung seine Interessen verteidigen zu können, und eine eigene Kostentragung liege aufgrund seiner finanziellen Situation nicht drin, im Kontext mit dem angefochtenen Entscheid unmissverständlich hervor, dass er in der Sache die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor der KESB zu führende Verfahren betreffend Regelung der Betreuungsanteile verlangt.

3. Indes hat es mit den beiden Kurzaussagen auch schon sein Bewenden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach insgesamt in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht einfache Verhältnisse vorlägen, welche die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege entbehrlich machten, zumal der Beschwerdeführer keine in seiner Person liegenden Gründe vorbringe, welche eine Rechtsverbeiständung erforderlich machen würden, und wonach im Kindesschutzverfahren von der KESB keine Verfahrenskosten erhoben werden.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli