Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_569/2011 KI-generiert

Jurisdictional Dispute in Divorce Protection Proceedings and Inadmissible Appeal

Geschäftsnummer 5A_569/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the local jurisdiction over a marriage protection request following the filing of such requests by both parties in different courts. The respondent had submitted a request for marriage protection in Zurich on June 10, 2011, which was promptly addressed by the court, while the petitioner claimed to have filed a request in another district court prior to this date. The court ultimately ruled that the petitioner's request was not admissible due to the ongoing proceedings in Zurich, leading to an appeal that was dismissed by the higher court for lack of sufficient grounds and failure to demonstrate constitutional violations. The petitioner was also denied legal aid due to the case's apparent lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 ZPO, Art. 64 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Jurisdictional Dispute in Divorce Protection Proceedings and Inadmissible Appeal: The respondent had submitted a request for marriage protection in Zurich on June 10, 2011, which was promptly addressed by the court, while the petitioner claimed to have filed a request in another district court prior to this date. The court ultimately ruled that the petitioner's request was not admissible due to the ongoing proceedings in Zurich, leading to an appeal that was dismissed by the higher court for lack of sufficient grounds and failure to demonstrate constitutional violations. The petitioner was also denied legal aid due to the case's apparent lack of merit.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Verfassungsgerichtsbarkeit Gesetzlicher Schutz Parteianhörung gesetzliche Voraussetzung negativer Kompetenzkonflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-entry into the merits because the appeal lacked the required substantiation (reasoning in the dispositive point 1).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid (dispositive point 2).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs (dispositive point 3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_569/2011

Urteil vom 31. August 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz (örtliche Zuständigkeit),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Juli 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Juli 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine als Berufung entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe (Nichteintreten auf ein Eheschutzbegehren des Beschwerdeführers) abgewiesen und diesen Entscheid bestätigt hat,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, für eherechtliche Gesuche und Klagen sei das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig ( Art. 23 Abs. 1 ZPO ), die (in A.________ wohnhafte) Beschwerdegegnerin habe bereits am 10. Juni 2011 beim Bezirksgericht Zürich Eheschutzbegehren gestellt, denen gleichentags entsprochen worden sei, der (seit dem 1. Juni 2011 in B.________ angemeldete) Beschwerdeführer vermöge nicht nachzuweisen, dass er seinerseits bereits vor dem 10. Juni 2011 ein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht Höfe anhängig gemacht habe, insbesondere sei der (bestrittene) Zugang angeblicher Eingaben vom 1. und 6. Juni 2011 nicht nachgewiesen, die erste nachgewiesene Eheschutzeingabe des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht Höfe sei am 14. Juni 2011 eingereicht worden, zu Recht sei daher der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf das Eheschutzbegehren des Beschwerdeführers wegen des in diesem Zeitpunkt beim Bezirksgericht Zürich schon hängigen Eheschutzprozesses nicht eingetreten ( Art. 64 Abs. 1 ZPO ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht - abgesehen von der pauschalen Behauptung angeblich "verwehrt(er)" Grundrechte - keine Verfassungsrügen erhebt,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juli 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal diese nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht durch einen Anwalt verbessert werden könnte,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz (2. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann