Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_568/2022 KI-generiert

Debtor Fails to Justify Appeal Against Joinder in Seizure Proceedings

Geschäftsnummer 5A_568/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant contested a decision by the Hinwil Debt Enforcement Office to allow creditors to join an existing garnishment from a previous debt enforcement procedure. The initial complaint was rejected by the District Court of Hinwil, acting as the lower supervisory authority over debt enforcement and bankruptcy, and subsequently, an appeal to the Cantonal Court of Zurich's Higher Supervisory Authority was not considered due to insufficient legal grounding and failure to engage with the reasoning of the first-instance decision. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, primarily challenging the non-admittance decision of the Zurich court. The complainant argued that her social insurance and supplementary benefits were insufficient to cover basic living costs, but failed to demonstrate how the previous decisions violated any legal statute, leading to the current review by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Fails to Justify Appeal Against Joinder in Seizure Proceedings: The initial complaint was rejected by the District Court of Hinwil, acting as the lower supervisory authority over debt enforcement and bankruptcy, and subsequently, an appeal to the Cantonal Court of Zurich's Higher Supervisory Authority was not considered due to insufficient legal grounding and failure to engage with the reasoning of the first-instance decision. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, primarily challenging the non-admittance decision of the Zurich court. The complainant argued that her social insurance and supplementary benefits were insufficient to cover basic living costs, but failed to demonstrate how the previous decisions violated any legal statute, leading to the current review by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Pfändungsanschluss Konkursforderung Inkasso Aufsichtsbeschwerde Vereinigung von Verfahren Nachpfändung Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient grounds, decided by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used for the order imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_568/2022

Urteil vom 16. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Hinwil,

Gossauerstrasse 14, 8340 Hinwil.

Gegenstand

Pfändungsanschluss,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Juli 2022 (PS220103-O/U).

Sachverhalt:

In der Betreibung Nr. xxx zeigte das Betreibungsamt Hinwil der Schuldnerin und rubrizierten Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 an, dass die Gläubiger infolge des Fortsetzungs- bzw. Anschlussbegehrens an der bereits in der Betreibung Nr. yyy vollzogenen Pfändung teilnehmen.

Mit Entscheid vom 10. Juli 2022 wies das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Entscheid vom 13. Juli 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die hiergegen von der Schuldnerin eingereichte Beschwere mangels hinreichender Beschwerdebegründung und Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid nicht ein.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, jeder Trottel könne ausrechnen, dass ihre IV und die Ergänzungsleistungen nicht ausreichen würden, um die Miete, das Telefon, die Kleider, den Zahnarzt etc. zu bezahlen, weshalb es sich erübrige, dass sie sich zum vorinstanzlichen Entscheid äussere. Mit dieser Ausführung wird nicht dargetan, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides gegen Recht verstossen sollen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Hinwil, dem Steueramt der Gemeinde Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli