Litigant Challenges Dismissal of Appeal Regarding Visitation Rights Due to Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal regarding the access rights of a father to visit his daughter, stemming from a decision made by the child and adult protection authority. The appeal was directed against a ruling from the Cantonal Court of Bern, which dismissed the father's complaint due to his failure to provide a sufficient legal basis and justification for his claims. The court noted that the father's appeal lacked the formal requirements necessary for consideration and did not adequately demonstrate how the decision in question violated legal or constitutional rights. Consequently, the court ruled that it would not entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Litigant Challenges Dismissal of Appeal Regarding Visitation Rights Due to Procedural Non-Compliance: The appeal was directed against a ruling from the Cantonal Court of Bern, which dismissed the father's complaint due to his failure to provide a sufficient legal basis and justification for his claims. The court noted that the father's appeal lacked the formal requirements necessary for consideration and did not adequately demonstrate how the decision in question violated legal or constitutional rights. Consequently, the court ruled that it would not entertain the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded with because it lacked the required reasoning.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_568/2014
Urteil vom 14. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ betreffend Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter B.________ nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde an das Obergericht enthalte weder einen hinreichenden Antrag noch eine genügende Begründung, es gehe aus der Eingabe des Beschwerdeführers nicht hervor, was dieser genau wolle, ebenso wenig lasse sich der Eingabe entnehmen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid nicht korrekt sein soll, auf die den formellen Minimalanforderungen nicht entsprechende Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 24. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann