Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_568/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Denial of Suspensive Effect for Child Education Assessment Order

Geschäftsnummer 5A_568/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by two individuals seeking to challenge a decision made by the Bern Cantonal Court regarding a request for suspensive effect in a child protection matter. The complaint arose from a prior ruling that denied the applicants' request for suspensive measures related to the investigation of their children's educational and social competencies after concerns were raised over the children's lack of school attendance for over a year. The tribunal examined the admissibility of the complaint and the necessity of addressing the legal grounds for the alleged violations of constitutional rights, ultimately finding the complaint insufficiently justified and not in accordance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Denial of Suspensive Effect for Child Education Assessment Order: The complaint arose from a prior ruling that denied the applicants' request for suspensive measures related to the investigation of their children's educational and social competencies after concerns were raised over the children's lack of school attendance for over a year. The tribunal examined the admissibility of the complaint and the necessity of addressing the legal grounds for the alleged violations of constitutional rights, ultimately finding the complaint insufficiently justified and not in accordance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Rechte des Kindes Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung Anhörung des Kindes aufschiebende Wirkung elterliche Gewalt Bildungsbedarf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient substantiation, as cited in the final order.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_568/2011

Urteil vom 30. August 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,

2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Abklärung, Kindesschutz).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. die Verfügung vom 26. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen die Verfügung vom 26. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid vom 8. Juli 2011 des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau betreffend den durch die Vormundschaftsbehörde A.________ erteilten Auftrag an die Erziehungsberatung zur Abklärung der schulischen Entwicklung und Sozialkompetenz der Kinder der Beschwerdeführer und deren Anweisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Mitwirkung) abgewiesen hat,

in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um Massnahmen nach Art. 103/104 BGG,

in Erwägung,

dass das Obergericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung mit den Erwägungen abwies, es müsse die Frage abgeklärt werden, ob die Kinder der Beschwerdeführer wegen des seit über einem Jahr unterbliebenen Schulbesuchs gefährdet seien, die Vorbringen der Beschwerdeführer, welche die geltende Rechtsordnung überhaupt in Frage stellten, seien nicht geeignet, die hinsichtlich der Kindesentwicklung bestehenden Bedenken auszuräumen oder die Zuständigkeit der Behörden zur Anordnung von Massnahmen in Frage zu stellen, Kinder stünden nicht unter der schrankenlosen Herrschaft ihrer Eltern, sondern seien eigenständige Rechtssubjekte, die durch die Rechtsordnung geschützt würden, was auch im Verhältnis zu ihren Eltern gelte,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer andere Entscheide (insbesondere den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes) als die (vorliegend allein anfechtbare) Verfügung vom 26. Juli 2011 betreffend aufschiebende Wirkung anfechten,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere auch vor Bundesgericht nicht genügt, die geltende Rechtsordnung als Ganzes in Frage zu stellen,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 26. Juli 2011 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die vorsorglichen Massnahmebegehren gegenstandslos werden,

dass die unterliegenden, solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ) und keine Entschädigung zugesprochen erhalten,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann