Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_567/2025 KI-generiert

Involuntary Treatment Procedural Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 5A_567/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Involuntary Treatment Procedural Appeal Dismissal A person who was institutionally placed due to mental health concerns challenged a lower court decision affirming involuntary treatment ordered by the medical director on June 16, 2025, after being admitted on May 17, 2025. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the procedural requirement of providing a substantiated argument demonstrating how the contested decision violated the law, instead merely submitting a copy of the lower court's decision with marked out passages and general objections like "wrong" or "not true," thus failing to address the lower court's detailed reasoning concerning the serious health risk, need for treatment, lack of capacity to consent, and the treatment plan based on an expert report.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Involuntary Treatment Procedural Appeal Dismissal: The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the procedural requirement of providing a substantiated argument demonstrating how the contested decision violated the law, instead merely submitting a copy of the lower court's decision with marked out passages and general objections like "wrong" or "not true," thus failing to address the lower court's detailed reasoning concerning the serious health risk, need for treatment, lack of capacity to consent, and the treatment plan based on an expert report.

Schlagwörter

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Behandlung ohne Zustimmung medizinische Behandlung Verfahrensrügen Geistige Gesundheit psychiatrisches Gutachten begründeter Entscheid fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to obvious lack of sufficient substantiation, decided by the president in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court costs considering the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_567/2025

Urteil vom 17. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Psychiatrische Dienste Graubünden,

Klinik Waldhaus, Ärztliche Leitung, Loëstrasse 220, 7000 Chur.

Gegenstand

Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 3. Juli 2025 (ZR1 25 68).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde mit ärztlicher Einweisung vom 17. Mai 2025 für fünf Tage, sodann mit ärztlicher Verfügung vom 20. Mai 2025 für maximal sechs Wochen und schliesslich mit Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 26. Juni 2025 in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht.

Am 16. Juni 2025 ordnete die dortige ärztliche Leitung eine Behandlung ohne Zustimmung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 3. Juli 2025 ab. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer reicht eine Kopie des angefochtenen Entscheides ein, auf welchem er zahlreiche Passagen durchgestrichen oder Fragezeichen und teils auch Bemerkungen wie "falsch" oder "stimmt nicht" angebracht hat. Sodann hält er auf dem Begleitschreiben fest, Beschwerde zu erheben.

Darin liegt keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. In diesen werden die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Psychiatrischen Diensten Graubünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli