Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_567/2022 KI-generiert

Appeal Against Involuntary Commitment and Treatment Dismissed for Lack of Reasoned Argument

Geschäftsnummer 5A_567/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who had been subject to over 20 instances of involuntary custodial care primarily due to a diagnosis of paranoid schizophrenia and suspected substance abuse. In March 2022, an emergency medical care order led to forced medication and imposed various restrictions on the complainant's freedom of movement, including isolation. Complaints against these measures were dismissed by the Aargau Administrative Court in May 2022, prompting the complainant to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the legitimacy of the imposed custodial care and associated treatments.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 426 ZGB, Art. 434 ZGB, Art. 438 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Involuntary Commitment and Treatment Dismissed for Lack of Reasoned Argument: In March 2022, an emergency medical care order led to forced medication and imposed various restrictions on the complainant's freedom of movement, including isolation. Complaints against these measures were dismissed by the Aargau Administrative Court in May 2022, prompting the complainant to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the legitimacy of the imposed custodial care and associated treatments.

Schlagwörter

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substantiierte Begründung paranoide Schizophrenie Anstaltsaufenthalt fürsorgerische Unterbringung Substanzmittelmissbrauch Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible and the simplified procedure was applied based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_567/2022

Urteil vom 2. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Behandlung ohne Zustimmung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 24. Mai 2022 (WBE.2022.199, WBE.2022.200, WBE.2022.201, WBE.2022.202, WBE.2022.210, WBE.2022.211).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war über 20 Mal fürsorgerisch untergebracht, nebst Verdacht auf Missbrauch von Suchtsubstanzen primär mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.

Mit Verfügung vom 13. März 2022 erfolgte notfallmässig eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung, wobei notfallmässig auch eine Zwangsmedikation erfolgte und in der Folge von der Klinik eine weitere Zwangsmedikation und diverse Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Isolationen) angeordnet wurden.

Die gegen insgesamt sechs Verfügungen bzw. Anordnungen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Mai 2022 ab.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen gemäss Art. 426 ZGB (fürsorgerische Unterbringung), Art. 434 ZGB (Zwangsmedikation) und Art. 438 ZGB (Einschränkung der Bewegungsfreiheit) unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten in seinem 24-seitigen Entscheid ausführlich dargestellt. In der Beschwerde erfolgt keine konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid und noch weniger eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit diesem, sondern einzig die Aussage, alles sei erlogen und habe nichts mit der Realität zu tun. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil Recht verletzt hätte.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und der Beiständin mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli