Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_567/2021 KI-generiert

Wife's Appeal Regarding Allocation of Divorce Costs and Attorney Fees Dismissed

Geschäftsnummer 5A_567/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, identified as the complainant, appealed a decision from the Cantonal Court of Graubünden regarding a partial divorce judgment. Originally, the District Court of Maloja ordered the dissolution of the parties' marriage from 2009 and assigned legal costs of CHF 5,000 to the woman along with a compensation payment of CHF 20,000 to her ex-husband. Upon her appeal, the Cantonal Court partially amended this decision by reducing the compensation to CHF 15,480 but upheld the rest of the judgment, adding further costs of CHF 5,000 for the appellate court proceedings and additional compensation of CHF 15,000. In her complaint to the Federal Tribunal, the woman requested to suspend the imposed legal costs, proposing that the Canton should directly pay her ex-husband or compensate her sufficiently to manage the payments without financial distress. She argued against the high costs previously imposed, citing their burden given her resources, yet did not substantively challenge the court’s reasoning behind these financial decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Wife's Appeal Regarding Allocation of Divorce Costs and Attorney Fees Dismissed: Originally, the District Court of Maloja ordered the dissolution of the parties' marriage from 2009 and assigned legal costs of CHF 5,000 to the woman along with a compensation payment of CHF 20,000 to her ex-husband. Upon her appeal, the Cantonal Court partially amended this decision by reducing the compensation to CHF 15,480 but upheld the rest of the judgment, adding further costs of CHF 5,000 for the appellate court proceedings and additional compensation of CHF 15,000. In her complaint to the Federal Tribunal, the woman requested to suspend the imposed legal costs, proposing that the Canton should directly pay her ex-husband or compensate her sufficiently to manage the payments without financial distress. She argued against the high costs previously imposed, citing their burden given her resources, yet did not substantively challenge the court’s reasoning behind these financial decisions.

Schlagwörter

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Ehescheidung (Erlass eines Teilurteils) Anwaltskosten Scheidungsurteil Kostenverlegung schwerer Härtefall Teilentscheid Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because the appellant failed to provide sufficient reasoning (in the simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

ZK1 2023 128 (2024-10-30) · gr
Spousal Support Modification Retroactivity Due to Concealed Cohabitation
«…kt. Das Bundesgericht trat auf die dagegen von B._____ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2021 nicht ein (BGer 5A_567/2021). G. Mit Eingabe vom 17. März 2020 beantragte A._____ dem Regionalgericht Maloja, der von ihm monatlich an B._____…»
ZK1 2021 63 (2021-12-21) · gr
Appeal Regarding Scope and Timeline of Financial Disclosure in Divorce Proceedings
«…n A._____ gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2021 (5A_567/2021) nicht ein. C/c. Das Verfahren betreffend Regelung der Nebenfolgen der Scheidung ist nach wie vor beim Regionalgericht…»
ZK1 2021 71 (2021-12-21) · gr
Spousal Financial Disclosure Scope in Divorce Proceedings
«…n A._____ gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2021 (5A_567/2021) nicht ein. C/c. Das Verfahren betreffend Regelung der Nebenfolgen der Scheidung ist nach wie vor beim Regionalgericht…»
ZK1 2021 72 (2021-12-20) · gr
Divorce Proceedings: Interlocutory Evidence Order Refused Due to Irrelevance and Untimely Evidence Submission
«…n A._____ gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2021 (5A_567/2021) nicht ein. C/c. Das Verfahren betreffend Regelung der Nebenfolgen der Scheidung ist nach wie vor beim Regionalgericht…»
5A_588/2021 (2021-07-22)
«…ie Kosten folgt demjenigen der Hauptsache ( BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; Urteile 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1; 5A_567/2021 vom 13. Juli 2021 E. 1) und diesbezüglich steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Ar…»
ZK1 2020 49 (2021-06-17) · gr
Appeal Regarding Immediate Divorce Despite Deferred Financial Consequences
«…retgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. Juni 2021 (Mit Urteil 5A_567/2021 vom 13. Juli 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Refere…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_567/2021

Urteil vom 13. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Christoph Grether,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung (Erlass eines Teilurteils),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 17. Juni 2021 (ZK1 20 49).

Sachverhalt:

Mit einem auf den Scheidungspunkt beschränkten Teilurteil vom 20. Februar 2020 schied das Bezirksgericht Maloja die 2009 geschlossene Ehe der rubrizierten Parteien; es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- der Ehefrau und verpflichtete sie zu einer Parteientschädigung an den Ehemann von Fr. 20'000.--.

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Ehefrau reduzierte das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 17. Juni 2021 die Parteientschädigung auf Fr. 15'480.--. In der Sache wies es die Berufung aber ab, soweit es auf sie eintrat. Ausserdem auferlegte es ihr die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und verpflichtete sie zu einer Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von Fr. 15'000.--.

Dagegen erhob die Ehefrau am 11. Juli 2021 eine Beschwerde mit dem "Lösungsvorschlag", dass das Bundesgericht die vom Kantonsgericht auf insgesamt Fr. 30'480.-- festgesetzte Parteientschädigung sistiere und den Kanton Graubünden verpflichte, diese direkt an den Ehemann zu vergüten, oder dass das Bundesgericht alternativ den Kanton verpflichte, sie für ihren entstandenen Aufwand angemessen zu entschädigen, so dass ihr ermöglicht werde, ihrem Ehemann die Parteientschädigung zu leisten, ohne in finanzielle Not zu geraten.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden enthaltene (Partei-) Kostenentscheid. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, denn der Beschwerdeweg für die Kosten folgt demjenigen der Hauptsache ( BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; Urteil 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1) und ohnehin wäre selbst im Zusammenhang mit den Kosten der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert erreicht ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Eine dahingehende Begründung findet sich in der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin beklagt sich über "das von den Richtern in U.________ fehlerhaft/unvollständig geführte Scheidungsprotokoll vom 20.2.2020" und darüber, dass sie die ihr zu Unrecht auferlegten hohen Kosten nicht bezahlen könne. Ferner verweist sie auf die in ihrer Sache ergangene bundesgerichtliche Abschreibungsverfügung 5A_348/2011 vom 1. Juli 2021, wonach es für den Kanton nicht ohne finanzielle Folgen bleiben könne, wenn er den Gerichten nicht genügend Personal zur Verfügung stelle. Allerdings steht der vorliegend angefochtene Kostenentscheid in keinem Zusammenhang mit dieser Aussage, sondern er erging gestützt auf die einschlägigen zivilprozessualen Normen. Diesbezüglich müsste sich die Beschwerdeführerin mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den Kosten (S. 33-39), insbesondere mit den spezifischen Erwägungen zu den Rechtsgrundlagen und der konkreten Höhe der Parteientschädigung auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Rechtssätze verletzt worden sein sollen. Dies tut sie nicht im Ansatz, sondern sie beschränkt sich darauf, ihre fehlenden finanziellen Ressourcen vorzutragen und zu beklagen, dass sie bislang bereits Fr. 480'000.-- in das Scheidungsverfahren investiert habe; dies ist indes nicht geeignet, eine Rechtsverletzung in Bezug auf die Kostenfestsetzung zu begründen.

4. Ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehen schliesslich die Fragen, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Schreiben des Gegenanwaltes vom 6. Juli 2021 stellt; das Bundesgericht kann keine allgemeinen Fragen beantworten oder Rechtsauskünfte erteilen.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli