Appeal Against Guardianship Dismissal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Federal Tribunal concerning a decision made by a cantonal court regarding the appointment of a guardian for the complainant. The complainant had previously withdrawn their complaint against a decision made by the cantonal guardianship authority, leading the cantonal court to close the case and waive costs associated with the proceedings. The Federal Tribunal observed that the complainant did not adequately justify the legal or constitutional grounds for their appeal and hence deemed it inadmissible. As a result, no court fees were imposed, and the request for legal aid became irrelevant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Guardianship Dismissal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The complainant had previously withdrawn their complaint against a decision made by the cantonal guardianship authority, leading the cantonal court to close the case and waive costs associated with the proceedings. The Federal Tribunal observed that the complainant did not adequately justify the legal or constitutional grounds for their appeal and hence deemed it inadmissible. As a result, no court fees were imposed, and the request for legal aid became irrelevant.
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KI-generiertCited in the reasoning as a basis for non-entry into the merits due to lack of required substantiation.
Cited in the reasoning to establish that the simplified procedure applies.
The appeal was not entertained due to lack of sufficient substantiation, as cited in the operative part.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_567/2012
Urteil vom 7. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde Y.________.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. August 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. August 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Beschwerdeverfahren (Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Kantonalen Vormundschaftsamtes betreffend die durch die Vormundschaftsbehörde Y.________ erfolgte Verbeiständung des Beschwerdeführers) als zufolge Beschwerderückzugs abgeschrieben, auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und die Parteikosten wettgeschlagen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde vom 23. Juli 2012 mit Eingabe vom 27. Juli 2012 zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden könne, der geringe Aufwand rechtfertige einen Verzicht auf Verfahrenskosten, die Parteikosten seien wettzuschlagen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die nicht Gegenstand der allein anfechtbaren Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. August 2012 bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann