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5A_566/2025 KI-generiert

Zurich Bankruptcy Enforcement Appeal Refused for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_566/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Zurich Bankruptcy Enforcement Appeal Refused for Insufficient Substantiation A debtor challenged a Zurich Bankruptcy Office's assistance with the "seizure" of assets on behalf of a German court's insolvency decision, but the Zurich District Court refused to hear the challenge, and the higher Cantonal Court of Zurich (Obergericht) dismissed an application for an extension for the appeal period and then dismissed the subsequent appeal for lacking adequate grounds. The Federal Supreme Court refused to hear the final appeal because the appellant failed to challenge the Obergericht's decision—specifically, the refusal to grant a deadline extension and the dismissal for lack of grounds—instead raising irrelevant issues like his denial of insolvency, criticism of German proceedings, and claiming a violation of the Lugano Convention articles concerning enforcement of foreign titles, thereby failing to meet the requirement for sufficiently substantiating a legal violation under Article 42 para. 2 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zurich Bankruptcy Enforcement Appeal Refused for Insufficient Substantiation: The Federal Supreme Court refused to hear the final appeal because the appellant failed to challenge the Obergericht's decision—specifically, the refusal to grant a deadline extension and the dismissal for lack of grounds—instead raising irrelevant issues like his denial of insolvency, criticism of German proceedings, and claiming a violation of the Lugano Convention articles concerning enforcement of foreign titles, thereby failing to meet the requirement for sufficiently substantiating a legal violation under Article 42 para. 2 BGG.

Schlagwörter

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Rechtshilfe Betreibung auf Konkurs Zahlungsunfähigkeit Ausdehnung des Verfahrens Zulässige Gründe Vollstreckung im Ausland ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it evidently lacked proper substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was rejected.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_566/2025

Urteil vom 18. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Konkursamt Zürich (Altstadt),

Löwenstrasse 11, Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand

Rechtshilfe,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. Juli 2025 (PS250178-O/U).

Erwägungen:

1. Am 30. Oktober 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen die rechtshilfeweise "Pfändung" seines Vermögens bei der damaligen Bank B.________ AG durch das Konkursamt Zürich (Altstadt) gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31. Oktober 2023 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers). Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2025 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 wies das Obergericht das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde infolge fehlender Beschwerdebegründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2).

3. Der Beschwerdeführer geht weder auf die Gründe für die abgelehnte Erstreckung der Beschwerdefrist noch auf die Gründe für das Nichteintreten auf seine Beschwerde an das Obergericht ein. Stattdessen bestreitet er, insolvent zu sein, sieht sich als Opfer von Diskriminierung durch die Justiz in Bayern und Deutschland, kritisiert die in Deutschland geführten Verfahren und macht geltend, die Vollstreckung des ausländischen Titels verstosse gegen

Art. 34 und 35 LugÜ

(SR 0.275.12). All dies ist nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens, in dem es einzig darum geht, ob das Obergericht das Fristerstreckungsgesuch zu Recht abgewiesen hat und auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil keine Anhörung durchgeführt, keine Beweiserhebung zugelassen und keine sachliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen vorgenommen worden sei. Es ist unklar, ob er dies auf das obergerichtliche Verfahren bezieht. Dass er vor Obergericht um Anhörung ersucht hätte, belegt er nicht. Im Übrigen liegt es in der Natur eines Nichteintretensentscheids, dass auf die Vorbringen inhaltlich nicht eingegangen wird und auch keine Beweise in der Sache erhoben werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Gerichte hätten ihm keine Akteneinsicht gewährt. Er legt jedoch nicht dar, dass das Obergericht ihm die Akteneinsicht verweigert hätte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

Der Beschwerdeführer stellt ausserdem die Nachreichung von Unterlagen in Aussicht und ersucht dafür um Ansetzung einer Nachfrist. Weitere Unterlagen erweisen sich jedoch als entbehrlich. Das Gesuch wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg