Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_566/2024 KI-generiert

KESB Guardianship Upheld Due to Frivolous Appeal

Geschäftsnummer 5A_566/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal case involves an appellant who has been under the attention of the Basel-Stadt Child and Adult Protection Authority (KESB) since November 2020 due to public disturbances and sending numerous bizarre and accusatory communications to various authorities. Consequently, the appellant was placed in compulsory care and underwent treatment without consent after an unsuccessful challenge to these measures. Following reports from a bank, social services, and a disability insurance agency, the KESB established a representation guardianship with asset management in March 2024, preventing the appellant from accessing personal accounts due to the person's resistance to milder interventions. The appellant, contesting the existence of delusional disorders, appealed to the government of Basel-Stadt, claiming self-sufficiency and accusing authorities of malicious intent, including brainwashing and torture. The cantonal appeals court dismissed her complaint in August 2024, and subsequent attempts to appeal this decision resulted in submissions forwarded to the Swiss Federal Tribunal for review.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; KESB Guardianship Upheld Due to Frivolous Appeal: Consequently, the appellant was placed in compulsory care and underwent treatment without consent after an unsuccessful challenge to these measures. Following reports from a bank, social services, and a disability insurance agency, the KESB established a representation guardianship with asset management in March 2024, preventing the appellant from accessing personal accounts due to the person's resistance to milder interventions. The appellant, contesting the existence of delusional disorders, appealed to the government of Basel-Stadt, claiming self-sufficiency and accusing authorities of malicious intent, including brainwashing and torture. The cantonal appeals court dismissed her complaint in August 2024, and subsequent attempts to appeal this decision resulted in submissions forwarded to the Swiss Federal Tribunal for review.

Schlagwörter

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Errichtung einer Beistandschaft Vormundschaftsbehörde gesetzliche Vertretung Erwachsenenschutz Vermögensverwaltung Kindesschutz öffentlich-rechtliche Bank

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_566/2024

Urteil vom 10. September 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel.

Gegenstand

Errichtung einer Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. August 2024 (KE.2024.15).

Sachverhalt:

Die KESB Basel-Stadt befasst sich seit November 2020 mit der Beschwerdeführerin, nachdem diese in der Öffentlichkeit auffälliges Verhalten gezeigt und unzählige Schreiben an Behörden, Ämter und Gerichte mit teils bizarrem, formal auffälligem und anklagendem, oft gewaltvoll-sexuell getöntem Inhalt gesandt hatte. Am 19. September 2022 musste sie fürsorgerisch untergebracht werden und die Klinik ordnete am 28. September 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung an; die gegen diese Massnahmen bis vor Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Vorliegend geht es darum, dass die KESB für die Beschwerdeführerin auf Gefährdungsmeldungen der Bank, der Sozialhilfe und der IV-Stelle hin mit Entscheid vom 6. März 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtete und ihr den Zugriff auf ihre Konten entzog, nachdem mildere Alternativen am vehementen Widerstand der Beschwerdeführerin gescheitert waren.

Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an den Regierungsrat Basel-Stadt und stellte ein dringliches Gesuch um Unterbringung in einer Einzelzelle, wenn der Entscheid umgesetzt werde. Darin bestritt sie das Vorliegen einer wahnhaften Störung und machte geltend, für sich selbst sorgen und auch mit Geld umgehen zu können; die behördlichen Massnahmen dienten der Hirnwäsche, der Anwendung von Folter, der totalen Kontrolle und der unauffälligen Ermordung bzw. Inquisition. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt nahm die Eingabe mit Entscheid vom 7. August 2024 als Beschwerde entgegen und wies sie mit ausführlicher Begründung ab.

Mit fünf Eingaben, teil hand- und teils maschinengeschrieben, teils wenige und teils ca. 50 Seiten umfassend, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht (Eingang zwischen 26. und 29. August 2024). Am 30. August 2024 leitete das Appellationsgericht diese Eingaben an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob eine allfällige Beschwerdeerhebung vorliege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben zum Ausdruck, dass alle behördlichen Massnahmen aufzuheben bzw. alle Leibeigenen-, Verbeiständungs- und Behördenmassnahmen sofort aufzuschieben und die Eingaben als Berufung zu verstehen seien, soweit Rekurs- oder Revisionsanträge abgewiesen würden. Ein Beschwerdewillen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts ist somit hinreichend erkennbar.

2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerden werden den genannten Begründungsanforderungen nicht gerecht. Soweit (angesichts der überbordenden Weitschweifigkeit) ersichtlich, wird nirgends ein konkreter und sachgerichteter Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides genommen; vielmehr erfolgen in wirrer Abfolge und Darstellung Schilderungen zu Episoden aus dem eigenen Leben, anklagende Unterstellungen gegen Behörden und Gerichte sowie deren Vertreter in Schattierungen von diffus bis diffamierend, Aussagen mit (verfolgungs-) wahnhaftem Inhalt sowie die Auflistung einer grossen Vielzahl von Bestimmungen aus dem Privat-, dem Straf- und dem öffentlichen Recht.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli