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5A_566/2022 KI-generiert

Complainant Challenges Coercive Psychiatric Placement and Seeks Damages; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Reasoned Argument

Geschäftsnummer 5A_566/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who was involuntarily committed to a psychiatric facility in Basel-Land following a medical referral on June 27, 2022. This decision was upheld by the local Child and Adult Protection Authority on June 29, 2022. The individual appealed this decision to the Administrative Court of the Canton of Solothurn, which rejected the appeal on July 14, 2022. Subsequently, the individual filed multiple submissions to the Swiss Federal Tribunal between July 21 and July 25, 2022, seeking immediate release from the clinic and claiming damages of up to one million Swiss francs per day of detention. The individual argued against the necessity of confinement and contested the diagnoses leading to the involuntary commitment, claiming there was no state of weakness or danger. The Federal Tribunal received this appeal but it was determined to be insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Challenges Coercive Psychiatric Placement and Seeks Damages; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Reasoned Argument: This decision was upheld by the local Child and Adult Protection Authority on June 29, 2022. The individual appealed this decision to the Administrative Court of the Canton of Solothurn, which rejected the appeal on July 14, 2022. Subsequently, the individual filed multiple submissions to the Swiss Federal Tribunal between July 21 and July 25, 2022, seeking immediate release from the clinic and claiming damages of up to one million Swiss francs per day of detention. The individual argued against the necessity of confinement and contested the diagnoses leading to the involuntary commitment, claiming there was no state of weakness or danger. The Federal Tribunal received this appeal but it was determined to be insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung substantiierte Begründung psychiatrische Behandlung Rüge der Sachverhaltsfeststellung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kindesunterbringung medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This article was applied to not enter into the merits of the appeal because it was obviously insufficiently reasoned (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_566/2022

Urteil vom 4. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein,

Wengimattstrasse 2, Schmelzihof

4710 Balsthal

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2022 (VWBES.2022.237).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 27. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer in der Psychiatrie Baselland fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 29. Juni 2022 ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die dortige fürsorgerische Unterbringung an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Juli 2022 ab.

Mit drei separaten Eingaben vom 21. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Am 22. Juli 2022 reichte er drei weitere Eingaben ein und am 25. Juli 2022 nochmals zwei Eingaben. Er verlangt die sofortige Entlassung aus der Klinik (sinngemäss) und Schadenersatz von Fr. 500'000.-- bzw. 1'000'000.-- pro Tag der Unterbringung.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich u.a. auch gegen weitere Verfügungen und das Gutachten. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann jedoch einzig das Urteil des Verwaltungsgerichtes sein (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer beklagt sich über das Vorgehen der Sanitäter und der Polizei bei der Einweisung und über die Behandlung in der Klinik. Sodann bestreitet er das Vorliegen eines Schwächezustandes, indem er sämtliche Diagnosen pauschal in Abrede stellt, und sinngemäss auch die Notwendigkeit einer stationären Unterbringung. Eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils erfolgen jedoch nicht und noch weniger eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit diesen. Im angefochtenen Urteil wird der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten, in welchem eine stationäre Unterbringung mit engmaschiger Begleitung als unabdingbar erachtet wird, ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil Recht verletzt hätte.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli