Appeal Against Refusal to Review Non-Entry Decision in Debt Enforcement Matter Concerning Tax Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the upper supervisory authority in debt enforcement matters regarding an appeal against a tax assessment. The lower supervisory authority had previously rejected a request for reconsideration of a debt enforcement case due to insufficient justification, and this rejection was upheld by the appellate court. Following that, the individual submitted another request, which was again deemed inadmissible and lacking in merit. The complaint to the higher court was made on behalf of both the individual and another party, but issues arose regarding the latter's standing in the matter. The court ultimately ruled that the complaint was evidently unfounded and decided not to proceed with it. Additionally, the request for legal aid was denied due to the absence of necessary conditions for it to be granted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Against Refusal to Review Non-Entry Decision in Debt Enforcement Matter Concerning Tax Debt: The lower supervisory authority had previously rejected a request for reconsideration of a debt enforcement case due to insufficient justification, and this rejection was upheld by the appellate court. Following that, the individual submitted another request, which was again deemed inadmissible and lacking in merit. The complaint to the higher court was made on behalf of both the individual and another party, but issues arose regarding the latter's standing in the matter. The court ultimately ruled that the complaint was evidently unfounded and decided not to proceed with it. Additionally, the request for legal aid was denied due to the absence of necessary conditions for it to be granted.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal in simplified proceedings because it was obviously unfounded.
Used to reject the request for legal aid because the appeal had no chance of success.
Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_566/2017
Urteil vom 2. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen.
Gegenstand
Beschwerde gegen den Revisionsentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2017 (Aufschub einer Verwertung).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 4. November 2016 trat die untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen des Kantons Basel-Stadt auf den von A.________ gestellten "Antrag auf Wieder Erwägung der Betreibung Nr. xxx und Verwertung Nr. yyy mit Aufschubsbewilligung vom 2.03.2015" mangels genüglichen Antrags und genüglicher Begründung nicht ein. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2016 trat das Appellationsgericht Basel-Stadt auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels genüglicher Begründung nicht ein.
Am 11. Mai 2017 stellte A.________ beim Appellationsgericht den Antrag "Beschwerde gegen die 2. Mahnung der Rechnung vom 30.12.2016 mit Nachweislich belegt ungerechtfertigter Busse, zu dessen erst ab Januar 2017 der beleg der Steuerverwaltung vorliegt." Das Appellationsgericht nahm diese Eingabe als Revisionsgesuch gegen seinen Entscheid vom 27. Dezember 2016 entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 29. Juni 2017 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ für sich und für B.________ am 29. Juli 2017 (Postaufgabe 30. Juli 2017) eine Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Revision des Steuerjahres 2009 zufolge von Veranlagungsfehlern. Am 2. August 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung nachgereicht.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der Revisionsentscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist vom Grundsatz her gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
Die vorliegende Beschwerde wird im Namen von A.________ und B.________ eingereicht. Weil im angefochtenen Entscheid einzig A.________ aufgeführt ist, scheint B.________ - ungeachtet des Vorbringens, er sei im Steuerverfahren nicht angehört worden - in Bezug auf das vorliegende Revisionsverfahren nicht beschwerdeberechtigt zu sein (vgl. Art. 76 Abs. 1 BGG ). Einzelheiten erübrigen sich jedoch angesichts der nachfolgenden Ausführungen. Die Beschwerde ist einzig von A.________ unterzeichnet. Zwar wird eine aus dem Jahr 2010 datierende Generalvollmacht von B.________ beilegt. Zur Vertretung sind indes einzig Anwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem Anwaltsgesetz hierzu berechtigt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG ), was auch für Beschwerden in SchK-Sachen gilt ( BGE 134 III 520 E. 1.5 S. 524). Die Beschwerde müsste deshalb auch von B.________ unterzeichnet sein ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Auf deren Rücksendung zur Behebung des Mangels ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) kann aber verzichtet werden, weil B.________ wie gesagt gar nicht beschwerdebefugt sein dürfte und auf die Beschwerde ohnehin auch mit Bezug auf A.________ offensichtlich nicht eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Wie das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin bereits im Entscheid vom 27. Dezember 2016 und sodann in mehreren früheren Entscheiden mitgeteilt hat (vgl. Entscheid vom 27. Dezember 2016 E. 2), kann die Steuerschuld nicht mit SchK-Beschwerde materiell bestritten werden, sondern ist hierfür der öffentlich-rechtliche Weg zu beschreiten. Wenn die Beschwerdeführerin die Steuerforderung auch vor Bundesgericht in Frage stellen will, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Thema der vorliegenden Beschwerde kann einzig sein, ob Recht verletzt worden ist, wenn das Appellationsgericht auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten ist mit der Begründung, es würden keine Revisionsgründe vorgebracht bzw. begründet. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli