Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_566/2013 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Seizure Execution Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_566/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed an appeal against a decision made by a cantonal court regarding a seizure execution conducted by a debt collection office. The cantonal court dismissed the appeal, noting that it lacked necessary legal and factual justifications. The complainant subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, where the tribunal found that the appeal did not meet the required standards of clarity and detail in addressing the legal points at issue. Thus, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and denied the request for legal aid, assigning costs to the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 97 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Seizure Execution Dismissed for Insufficient Justification: The cantonal court dismissed the appeal, noting that it lacked necessary legal and factual justifications. The complainant subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, where the tribunal found that the appeal did not meet the required standards of clarity and detail in addressing the legal points at issue. Thus, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and denied the request for legal aid, assigning costs to the complainant.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Betreibungsforderung Urteilsvollstreckung Einrede der Verfassungswidrigkeit ordentliches Konkursverfahren Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required grounds for appeal, applied in order no. 1.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied in order no. 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs in order no. 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_566/2013

Urteil vom 7. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________ .

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Juli 2013 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Juli 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine vom Beschwerdeführer (im Anschluss an seine Befragung anlässlich des Pfändungsvollzugs in einer Betreibung für Fr. 200.-- nebst Zins und Kosten) erhobene Beschwerde gegen das Betreibungsamt Y.________ nicht eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die (weder Rechtsbegehren noch eine verständliche Begründung enthaltende) Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen nicht, gehe doch daraus nicht einmal der Anfechtungsgegenstand hervor, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, weil das Betreibungsamt zu Recht die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Pfändung sowie Angaben über die Einkünfte seines eingetragenen Partners verlangt und - ebenso zu Recht - die Pfändung auch für die Zinsen und Kosten ( Art. 97 SchKG ) durchgeführt habe, die Kostenfestsetzung entspreche der Gebührenverordnung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand jeder der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann