Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_564/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Justification in Inter-Court Transfer Dispute

Geschäftsnummer 5A_564/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who filed a request with the District Court of Horgen to transfer her ongoing legal proceedings to the District Court of Meilen. This request was forwarded by the District Court of Horgen to the Higher Court of the Canton of Zurich to determine jurisdiction. The Higher Court's Civil Chamber decided to transfer the proceedings to the administration commission of the Higher Court and removed the case from the register of the Civil Chamber. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, expressing agreement with the transfer but raising issues regarding the non-initiation of a criminal case against a specific official. The Federal Tribunal noted insufficient grounds for the appeal and decided not to pursue the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Justification in Inter-Court Transfer Dispute: This request was forwarded by the District Court of Horgen to the Higher Court of the Canton of Zurich to determine jurisdiction. The Higher Court's Civil Chamber decided to transfer the proceedings to the administration commission of the Higher Court and removed the case from the register of the Civil Chamber. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, expressing agreement with the transfer but raising issues regarding the non-initiation of a criminal case against a specific official. The Federal Tribunal noted insufficient grounds for the appeal and decided not to pursue the complaint further.

Schlagwörter

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Verfahrensüberweisung Streitgegenstand Konkursverfahren Betreibungsbegehren Rückweisungsentscheid Gegenstandslosigkeit der Überstellung vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be proceeded with in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_564/2022

Urteil vom 25. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Horgen, u ntere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen.

Gegenstand

Verfahrensüberweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Juli 2022 (PS220109-O/U).

Erwägungen:

1. Am 18. Juni 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen (Zivilkammer / SchKG) ein Gesuch um Überweisung ihrer dort hängigen Verfahren ans Bezirksgericht Meilen. Das Bezirksgericht Horgen (untere Aufsichtsbehörde) übermittelte das Gesuch dem Obergericht des Kantons Zürich. Dessen Generalsekretariat übermittelte das Gesuch der II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Prüfung der Zuständigkeit. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 überwies die II. Zivilkammer das Verfahren der Verwaltungskommission des Obergerichts und schrieb es am Register der II. Zivilkammer ab.

Am 19. Juli 2022 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.

2. Die Beschwerdeführerin ist mit der Überweisung an die Verwaltungskommission offenbar einverstanden. Insoweit ist bereits fraglich, ob sie überhaupt eine Beschwerde erheben will. Immerhin macht sie geltend, nur die strafrechtliche Rechtsverweigerung (Nichteinleitung eines Strafverfahrens, insbesondere gegen die Beamtin B.________) sei noch offen. Sie legt jedoch weder dar, dass dies Inhalt ihrer ursprünglichen Eingabe vom 18. Juni 2022 an das Bezirksgericht Horgen gewesen war noch macht sie geltend, dass die II. Zivilkammer darüber hätte entscheiden müssen oder dass diesbezüglich die Überweisung an eine andere Behörde als an die Verwaltungskommission hätte erfolgen müssen.

Soweit demnach überhaupt von einem Beschwerdewillen ausgegangen werden kann, fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie der II. Zivilkammer (als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg