Federal Supreme Court Upholds Protective Guardianship for Elderly Person
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) in the Brig district to establish a deputyship for a 1931-born individual, involving representation in income and asset management and organizing 24-hour care on a private basis. This decision aimed to aid with administrative, financial, medical, and general care matters. The individual affected by this decision filed a complaint against the deputyship's establishment, arguing that she did not require such assistance because she was capable of organizing her affairs with the help of her daughter and neighbors. The canton court in Wallis dismissed her complaint on June 5, 2020, prompting her to appeal to the Swiss Federal Tribunal. She criticized the appointed deputy for excessive prying into her financial matters, but her arguments were deemed insufficient to prove that the deputyship was unwarranted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Upholds Protective Guardianship for Elderly Person: This decision aimed to aid with administrative, financial, medical, and general care matters. The individual affected by this decision filed a complaint against the deputyship's establishment, arguing that she did not require such assistance because she was capable of organizing her affairs with the help of her daughter and neighbors. The canton court in Wallis dismissed her complaint on June 5, 2020, prompting her to appeal to the Swiss Federal Tribunal. She criticized the appointed deputy for excessive prying into her financial matters, but her arguments were deemed insufficient to prove that the deputyship was unwarranted.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure for being obviously insufficiently reasoned.
The court decided to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_564/2020
Urteil vom 10. Juli 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Brig, Alte Simplonstrasse 39, 3900 Brig.
Gegenstand
Errichtung einer Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 5. Juni 2020 (C1 20 102).
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 6. April 2020 errichtete die KESB Bezirk Brig für A.________ (geb. 1931) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und beauftragte die Beiständin insbesondere, zusammen mit A.________ auf privatrechtlicher Basiseine 24-Stunden-Betreuung zu organisieren; zudem soll die Beiständin diese in administrativen sowie finanziellen Angelegenheiten und bei Handlungen im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung sowie der allgemeinen Wohn- und Betreuungssituation vertreten.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 5. Juni 2020 ab.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2020 wandte sich A.________ an das Kantonsgericht, welches diese im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht weiterleitete.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Zu beachten ist sodann, dass das Bundesgericht an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, was allerdings substanziierte Willkürrügen erfordert und wozu appellatorische Ausführungen nicht genügen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), wie dies namentlich bei einer Schilderung der Dinge aus eigener Sicht der Fall ist.
2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, aber aus den Vorbringen geht hinreichend klar hervor, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die Errichtung der Beistandschaft wendet und keinerlei erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen möchte.
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beiständin, welche sie immer wieder über die finanziellen Angelegenheiten aushorche, als "übergriff ig" und "unsensibel" kritisiert wird: Das angebliche Verhalten der Beiständin steht in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmässigkeit der Errichtung der Beistandschaft; im Übrigen erfüllt die Beiständin bloss ihre Pflicht, wenn sie sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmert.
Was die Frage der Rechtmässigkeit der Beistandschaft anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, sie brauche keinen Beistand, da ihr nebst der Tochter, die sie in medizinischen und organisatorischen Aufgaben berate, einige Nachbarn zur Seite stünden und sie gut organisiert sei, zumal sie ihre Tochter telefonisch Tag und Nacht erreichen könne. Obwohl diese Ausführungen in erster Linie den Sachverhalt beschlagen, bleiben sie appellatorisch und wird einfach die eigene Sicht der Dinge geschildert; dies genügt nach dem Gesagten nicht, zumal sich die Ausführungen nicht mit den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides in Einklang bringen lassen. Gemäss diesen erfolgten mehrere Gefährdungsmeldungen, kann die Beschwerdeführerin auch einfachere alltägliche Besorgungen wie Kochen, Einkaufen und Körperpflege nur noch teilweise oder überhaupt nicht mehr verrichten, hat sie aber dennoch den organisierten Mahlzeitendienst wieder abbestellt und die ebenfalls organisierte Spitex aufgefordert, nur noch zweimal pro Woche zu kommen; ferner ist sie sturzgefährdet und wurde nach einem Sturz am Morgen auf dem Boden eingenässt und eingestuhlt vorgefunden. Die Tochter, die im Raum Basel wohnt und zu welcher die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid kaum Kontakt hat, kann hier entgegen den sinngemässen Vorbringen offensichtlich nicht die nötige Hilfe erweisen. In Bezug auf die physischen Belange und die fehlende Fähigkeit bzw. Einsicht, diesbezüglich selbst Hilfe zu organisieren, bleibt die Beschwerde somit unsubstanziiert. Ob die Tochter die administrativen Angelegenheiten übernehmen könnte, wird im angefochtenen Entscheid nicht ausgeführt, sondern einzig, dass die Nachbarn hierzu nicht bereit sind; indes finden sich diesbezüglich keine Ausführungen in der Beschwerde, so dass sich Weiterungen erübrigen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bezirk Brig und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli