Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_563/2024 KI-generiert

Debt Collection Jurisdiction Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_563/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debt Collection Jurisdiction Appeal Dismissed for Insufficient Justification The Federal Supreme Court dismissed a complaint against the refusal of the Cantonal High Court to entertain an appeal regarding the rejection of a debt collection request by a debt enforcement office due to lack of local jurisdiction. The High Court had refused to hear the appeal, citing insufficient justification, and alternatively, noted that the appellant failed to provide any evidence or indicate investigation into the debtor's actual residence to counter the debt enforcement office's finding of lack of local jurisdiction. The Federal Supreme Court rejected the appellant's further appeal without deliberation on the merits because the appellant failed to sufficiently address the main legal point of the High Court's non-entry on the merits—the lack of adequate justification—and only cursorily addressed the alternative reasoning regarding the debtor's residence and the rejected request for an oral hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Collection Jurisdiction Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The High Court had refused to hear the appeal, citing insufficient justification, and alternatively, noted that the appellant failed to provide any evidence or indicate investigation into the debtor's actual residence to counter the debt enforcement office's finding of lack of local jurisdiction. The Federal Supreme Court rejected the appellant's further appeal without deliberation on the merits because the appellant failed to sufficiently address the main legal point of the High Court's non-entry on the merits—the lack of adequate justification—and only cursorily addressed the alternative reasoning regarding the debtor's residence and the rejected request for an oral hearing.

Schlagwörter

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Rückweisung des Betreibungsbegehrens sachliche Unzuständigkeit Inkasso Zuständigkeit für Verbrauchersachen mündliche Verhandlung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied by the President to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to exempt the appellant from court costs based on exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_563/2024

Urteil vom 5. September 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 550, Postfach 1351, 8048 Zürich.

Gegenstand

Rückweisung des Betreibungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. August 2024 (PS240154-O/U).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Zürich 9 wies mehrere Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers gegen B.________ mangels örtlicher Zuständigkeit zurück, letztmals, soweit ersichtlich, mit Verfügung vom 18. Juli 2024.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Juli 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 19. August 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. August 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (

BGE 133 IV 119

E. 6.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Haupt- und eine Eventualerwägung vorliegen (

BGE 139 II 233

E. 3.2).

3. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer eine mündliche Anhörung beantragt. Das Obergericht hat dies abgelehnt mit der Begründung, dass das Beschwerdeverfahren regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt werde. Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, seien weder dargetan noch ersichtlich.

Das Obergericht ist mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es erwogen, der Beschwerdeführer lege keinerlei Anhaltspunkte dar, dass der Schuldner an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse wohne, und er mache auch nicht geltend, dass er Abklärungen zu dessen Wohnsitz getätigt habe. Das Vorgehen des Betreibungsamtes sei nicht zu beanstanden.

4. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht weigere sich, einen Termin für eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Er setzt sich jedoch nicht mit der soeben wiedergegebenen Begründung für den Verzicht auf eine Parteiverhandlung auseinander.

Im Übrigen kritisiert er, dass das Betreibungsamt dem Schuldner den Zahlungsbefehl nicht zustellt. Damit bezieht er sich sinngemäss auf die Eventualerwägung. Auf die Haupterwägung (ungenügende Beschwerdebegründung) geht er nicht ein.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg