Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_563/2016 KI-generiert

Name change refusal for alleged trauma-based hardship; inadmissible appeal for insufficient constitutional-reasoned brief and abusive litigation.

Geschäftsnummer 5A_563/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal and denied his request for free legal aid, ordering him to pay court costs of 500 Swiss francs; no party compensation was awarded. The decision of the cantonal appellate court, which had upheld the denial of the appellant's petition to change his surname, remains in force. The appellant had sought to change his name, claiming associated hardships and trauma, after the administrative and cantonal authorities refused the application. The Court held the appeal inadmissible because the appellant failed to provide the required reasoned argument demonstrating how the lower court violated federal or constitutional law, instead merely repeating his own narrative of facts and objections already dismissed below, and because his litigation was deemed abusive. The decision was based on procedural requirements of the Federal Supreme Court Act, including rules on the content of appeals, the strict standard for constitutional complaints, and provisions allowing dismissal of inadmissible or abusive filings.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Name change refusal for alleged trauma-based hardship; inadmissible appeal for insufficient constitutional-reasoned brief and abusive litigation: The decision of the cantonal appellate court, which had upheld the denial of the appellant's petition to change his surname, remains in force. The appellant had sought to change his name, claiming associated hardships and trauma, after the administrative and cantonal authorities refused the application. The Court held the appeal inadmissible because the appellant failed to provide the required reasoned argument demonstrating how the lower court violated federal or constitutional law, instead merely repeating his own narrative of facts and objections already dismissed below, and because his litigation was deemed abusive. The decision was based on procedural requirements of the Federal Supreme Court Act, including rules on the content of appeals, the strict standard for constitutional complaints, and provisions allowing dismissal of inadmissible or abusive filings.

Schlagwörter

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Namensänderung unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to evident inadmissibility, insufficient reasoning, and abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to deny the request for free legal aid because the appeal lacked reasonable prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_563/2016

Urteil vom 28. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich.

Gegenstand

Verweigerung der Namensänderung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 29. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (zufolge der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Beschluss und das Urteil vom 29. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung der Justizdirektion des Kantons Zürich (betreffend Abweisung eines Rekurses des Beschwerdeführers gegen die durch das Gemeindeamt des Kantons Zürich erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Änderung des Namens "A.________" in "B._______") abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, zufolge Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, ein Sistierungsgrund sei ebenso wenig ersichtlich wie eine (den Ausstand begründende) Befangenheit der ersten Instanz, eine Namensänderung setze sodann achtenswerte Gründe voraus ( Art. 30 Abs. 1 ZGB ), solche lägen nicht vor, mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Namen des Beschwerdeführers keinen... Bezug aufwiesen und die angeblich namensbedingten Nachteile nicht nachgewiesen seien, setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, die von ihm geltend gemachten Traumata seien als Noven nicht zu berücksichtigen und hätten im Übrigen auch nicht zur Gutheissung der Berufung geführt,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils vom 29. Juni 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann