Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_563/2012 KI-generiert

Denial of Legal Aid and Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation in Inheritance Disclaimer Case

Geschäftsnummer 5A_563/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision from a canton’s appellate court denying their request for free legal aid in relation to an inheritance rejection process. The appellate court had refused the aid request due to the appellant's failure to provide sufficient documentation proving their financial need despite being instructed to do so. Furthermore, the court noted the lack of merit in the appeal itself, leading to the assertion that the request for free legal assistance for the federal court proceedings was unwarranted given the circumstances. Ultimately, the federal court found the appeal to be insufficiently substantiated, resulting in a failure to consider it and the denial of the legal aid request. The appellant was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Denial of Legal Aid and Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation in Inheritance Disclaimer Case: The appellate court had refused the aid request due to the appellant's failure to provide sufficient documentation proving their financial need despite being instructed to do so. Furthermore, the court noted the lack of merit in the appeal itself, leading to the assertion that the request for free legal assistance for the federal court proceedings was unwarranted given the circumstances. Ultimately, the federal court found the appeal to be insufficiently substantiated, resulting in a failure to consider it and the denial of the legal aid request. The appellant was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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erbrechtliche Ausschlagung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Leitverfahren Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not heard because it lacked the required grounds/reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because they lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_563/2012

Urteil vom 6. August 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Erbausschlagung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 5. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 5. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ebenso abgewiesen hat wie dessen Beschwerde gegen die (mangels Darlegung der Bedürftigkeit erfolgte) Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (in einem Verfahren betreffend Erbausschlagung),

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, zum Vornherein nicht einzutreten sei auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Übernahme einer früheren Eingabe, auf Weisungen an das Bezirksgericht und auf schriftliche Entscheidbegründung, sodann habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zutreffend die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, nachdem dieser - trotz gerichtlicher Aufforderung - keine Belege zum Nachweis der von ihm behaupteten Mittellosigkeit nachgereicht habe, schliesslich könne dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann