Refusal of Appeal Due to Unpaid Cost Advance in Divorce Modification Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who sought to appeal a decision from the Court of Appeal in Zurich regarding the modification of a divorce decree and requested free legal assistance. However, the petitioner failed to pay the required court fee within the stipulated deadline despite being given multiple opportunities to do so. As a result, the appeal was declared inadmissible, and the petitioner was held responsible for the court costs associated with the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Appeal Due to Unpaid Cost Advance in Divorce Modification Case: However, the petitioner failed to pay the required court fee within the stipulated deadline despite being given multiple opportunities to do so. As a result, the appeal was declared inadmissible, and the petitioner was held responsible for the court costs associated with the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision because the required cost deposit was not paid.
This provision was cited in the reasoning leading to the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.
The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_563/2007 /blb
Urteil vom 6. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung des Scheidungsurteils),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. August 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. August 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 4. Oktober 2007 sowie nach sein Sistierungsgesuch abweisender Verfügung vom 30. Oktober 2007) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 12. November 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 21. November 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: