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5A_562/2026 KI-generiert

Inadmissibility of legal aid in maintenance revision proceedings due to insufficient substantiation regarding true novae.

Geschäftsnummer 5A_562/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal court's refusal to grant free legal assistance for a revision proceeding in a maintenance dispute, leaving the lower court's decision in force. The appellant had challenged the denial of legal aid, which was based on the lack of prospects of success because the revision petition relied on true novae (new facts arising after the challenged decision) rather than pseudo-novae permitted under procedural law. The Supreme Court applied Articles 42 odst. 2 and 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), alongside Article 328 odst. 1 lit. a of the Civil Procedure Code (ZPO), ruling that the appeal failed to meet the required substantiation standards by not addressing the lower court's specific reasoning regarding the inadmissibility of true novae in revision proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of legal aid in maintenance revision proceedings due to insufficient substantiation regarding true novae: Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege für ein Revisionsverfahren abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei der zugrundeliegenden Streitsache geht es um die Frage der Unterhaltsberechnung. Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Revision, Unterhalt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_562/2026

Urteil vom 29. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Revision, Unterhalt),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 12. Mai 2026 (430 26 224).

Sachverhalt:

Betreffend den Entscheid 120 24 2596 des Zivilgerichts West vom 4. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin am 27. April 2026 bei diesem ein Revisionsgesuch ein, das zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Basel-Landschaft weitergeleitet wurde, welches mit Entscheid 400 25 107 vom 16. September 2025 in der betreffenden Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmenangelegenheit als Rechtsmittelinstanz geurteilt hatte. Dieses legte das Verfahren 430 26 224 an.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 wies das Kantonsgericht das für das Revisionsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsverfahrens ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2026 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Revisionsverfahren. Ferner verlangt sie auch für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege für ein Revisionsverfahren abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei der zugrundeliegenden Streitsache geht es um die Frage der Unterhaltsberechnung. Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin berufe sich im Kontext mit ihrem Vorbringen, im zu revidierenden Entscheid sei ein falsches Einkommen angenommen worden, auf echte Noven. Im Revisionsverfahren könnten indes einzig Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die bereits dem betreffenden Entscheid hätten zugrunde gelegt werden können (unechte Noven), während nach dem Entscheid entstandene Tatsachen (echte Noven) ausgeschlossen seien (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Ausserdem stelle sich die Frage nach der Einhaltung der Revisionsfrist. Vor diesem Hintergrund könne dem Revisionsgesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Erfolg beschieden sein und folglich sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

4. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerichtet auseinander, wenn sie sich auf eine Wiederholung ihres Standpunktes beschränkt, es sei ihr ein zu hohes Einkommen angerechnet worden, und sie hierfür zeitlich nach dem zu revidierenden Entscheid ausgestellte Dokumente vorlegt.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli