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5A_562/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court: Inadmissibility Due to Non-Payment of Cost Advance in Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 5A_562/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant sought a legal remedy through a complaint to the Swiss Federal Tribunal after a prior ruling by the Zurich Cantonal Court regarding a debt enforcement matter. The appellant was mandated to pay a court fee of 2,000 Swiss Francs as part of the proceedings, but failed to make this payment within the stipulated deadline despite being warned of the consequences of non-compliance. As a result, the court determined that it could not consider the appeal, rendering the request for suspensive effect moot, and imposed costs on the appellant for the court proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court: Inadmissibility Due to Non-Payment of Cost Advance in Debt Enforcement Appeal: The appellant was mandated to pay a court fee of 2,000 Swiss Francs as part of the proceedings, but failed to make this payment within the stipulated deadline despite being warned of the consequences of non-compliance. As a result, the court determined that it could not consider the appeal, rendering the request for suspensive effect moot, and imposed costs on the appellant for the court proceeding.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Zahlungsbefehl Vollstreckungsentscheid nicht geleisteter Kostenvorschuss Parteianhörung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by not entering into proceedings due to the failure to pay the cost advance as ordered.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for the decision not to enter into the appeal due to the lapse of the final deadline granted for paying the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_562/2014

Urteil vom 25. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Regula Hinderling,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 29. August 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 1. September 2014 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie der Beschwerdegegnerin für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann