Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_561/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Procedural Grounds in Debt Proceeding

Geschäftsnummer 5A_561/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the parties initiated a legal action concerning an assertion of rights amounting to 649,000 Swiss francs, which was met with a dismissal by a lower court due to the plaintiffs' failure to pay a required advance fee and unsuccessful requests for legal aid. The plaintiffs subsequently appealed to a higher court, but their appeal was deemed evidently unfounded as they did not adequately address crucial procedural considerations laid out in the lower court's ruling. The plaintiffs' failure to provide a sufficient basis for their claims resulted in the higher court rejecting their appeal without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Procedural Grounds in Debt Proceeding: The plaintiffs subsequently appealed to a higher court, but their appeal was deemed evidently unfounded as they did not adequately address crucial procedural considerations laid out in the lower court's ruling. The plaintiffs' failure to provide a sufficient basis for their claims resulted in the higher court rejecting their appeal without further consideration.

Schlagwörter

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Abschlagszahlungen Schuldanerkennung Untätigkeitsklage nachträglicher Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal will not be entertained due to insufficient argumentation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_561/2012

Urteil vom 6. August 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aberkennungsprozess,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Berufung der Beschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (androhungsgemässes Nichteintreten mangels Vorschusszahlung auf die Aberkennungsklage der Beschwerdeführer über Fr. 649'000.-- nach Abweisung deren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Berufungsschrift der Beschwerdeführer enthalte zwar eine materiellrechtliche Begründung, mit den entscheidenden prozessrechtlichen Erwägungen der ersten Instanz setzten sich die Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander, mangels Sachbezogenheit erweise sich die Berufung als offensichtlich unbegründet,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es auch vor Bundesgericht nicht genügt, die materiellrechtliche Seite des Rechtsstreites zu erörtern,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann