Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_560/2021 KI-generiert

H.M. vs. M.S.: Withdrawal of Custody Appeal

Geschäftsnummer 5A_560/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a married couple with two minor children who have been living separately since December 2020. The Zurich District Court had previously issued a ruling in March 2021 regarding their separation, awarding alternating custody of their children to both parents. The mother appealed against this custody arrangement to the Zurich Cantonal Court, which was dismissed in June 2021. Subsequently, the mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal in July 2021, seeking full custody of the children and a visitation schedule for the father. However, she later withdrew her complaint in February 2022, requesting the dismissal of the case without any compensation due to the father, given the lack of his involvement in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 73 Abs. 1 BZP, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; H.M. vs. M.S.: Withdrawal of Custody Appeal: The Zurich District Court had previously issued a ruling in March 2021 regarding their separation, awarding alternating custody of their children to both parents. The mother appealed against this custody arrangement to the Zurich Cantonal Court, which was dismissed in June 2021. Subsequently, the mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal in July 2021, seeking full custody of the children and a visitation schedule for the father. However, she later withdrew her complaint in February 2022, requesting the dismissal of the case without any compensation due to the father, given the lack of his involvement in the proceedings.

Schlagwörter

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Eheschutz (Obhut, Betreuungsregelung) minderjährige Kinder Rückzug der Scheidungsklage Sorgerechtsverfahren konnexe Verfahren Entzug der aufschiebenden Wirkung getrennter Wohnsitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for the single judge (Instruktionsrichter) deciding on the striking off of the proceedings due to withdrawal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing the court costs on the appellant following the withdrawal.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to compensate the respondent for the federal court proceedings.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 73 Abs. 1 BZP as the basis for terminating the legal dispute following the withdrawal of the appeal.

Art. 73 Abs. 1 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG as the basis for terminating the legal dispute following the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_560/2021

Verfügung vom 28. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dietrich,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Eheschutz (Obhut, Betreuungsregelung),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Juni 2021 (LE210018-O/U).

Erwägungen:

1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern zweier minderjähriger Kinder. Seit Dezember 2020 leben sie getrennt und mit Urteil vom 10. März 2021 regelte das Bezirksgericht Zürich das Getrenntleben. Dabei übertrug es unter anderem die Obhut über die Kinder mit wechselnder Betreuung an beide Ehegatten.

Mit Urteil vom 2. Juni 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der Beschwerdeführerin gegen diese Obhuts- und Betreuungsregelung eingereichte Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin gelangt hiergegen mit Beschwerde vom 7. Juli 2021 ans Bundesgericht und beantragt zusammengefasst die Zuteilung der Obhut über die Kinder an sich selbst sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung die von der Beschwerdeführerin ausserdem gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 zieht die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 7. Juli 2021 vollumfänglich zurück und ersucht um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner sei mangels Aufwands zu verzichten, eventuell sei die Entschädigung angemessen zu reduzieren.

2. Der vor dem Richter erklärte Abstand einer Partei beendet den Rechtsstreit ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP [SR 273]). Der Instruktionsrichter entscheidet nach Art. 32 Abs. 2 BGG als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Rückzugs. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren durch den Instruktionsrichter als durch Rückzug de r Beschwerde erledigt abzuschreiben (statt vieler: Verfügen 5A_555/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1; 5A_671/2020 vom 8. März 2021 E. 5).

Der Abstand gilt hinsichtlich der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens als Unterliegen (SEILER, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 35 zu Art. 66 BGG ). Demzufolge sind die Gerichtskosten - sie werden aufgrund des geringen entstandenen Aufwands reduziert - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und hat diese den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Anders als sie meint, sind diesem im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen entschädigungspflichtige Kosten angefallen (vgl. vorne E. 1).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren 5A_560/2021 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Schöbi

Der Gerichtsschreiber: Sieber