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5A_560/2019 KI-generiert

Debtor's Challenge to Bankruptcy Property Auction Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Appeal Justification

Geschäftsnummer 5A_560/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor filed a complaint against the Bankruptcy Office of the Canton of St. Gallen regarding the auction conditions for properties included in their bankruptcy estate. The properties were scheduled for auction, but the debtor requested a postponement until the resolution of a pending legal dispute involving a co-owner. They also sought adjustments to the auction conditions. The Cantonal Court of St. Gallen rejected the complaint and deemed the request for suspensive effect moot. The debtor then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which dismissed the appeal due to inadequate reasoning and lack of standing, as the debtor's arguments related to the auction were found to be baseless and irrelevant to the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Bankruptcy Property Auction Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Appeal Justification: Gallen regarding the auction conditions for properties included in their bankruptcy estate. The properties were scheduled for auction, but the debtor requested a postponement until the resolution of a pending legal dispute involving a co-owner. They also sought adjustments to the auction conditions. The Cantonal Court of St. Gallen rejected the complaint and deemed the request for suspensive effect moot. The debtor then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which dismissed the appeal due to inadequate reasoning and lack of standing, as the debtor's arguments related to the auction were found to be baseless and irrelevant to the decision.

Schlagwörter

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Anzeige einer Grundstücksteigerung Konkursmasse Beschwerdelegitimation Ersteigerer unbewegliches Vermögen konnexe Verfahren Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal (non-entry into proceedings) due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_560/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt des Kantons St. Gallen,

Regionalstelle U.________.

Gegenstand

Anzeige einer Grundstücksteigerung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Juni 2019 (AB.2019.44-AS, AB.2019.45-ASP).

Erwägungen:

1. Das Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle U.________, führt das Konkursverfahren über den Beschwerdeführer. Vom 27. Mai bis 6. Juni 2019 lagen die Steigerungsbedingungen für die auf den 3. Juli 2019 angesetzte Versteigerung der zur Konkursmasse gehörenden Grundstücke (Stockwerkeigentum xxx und yyy an der B.________strasse zzz in U.________) auf.

Am 3. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Er verlangte, die Steigerungen zu verschieben auf einen Termin frühestens nach "Rechtsgültigkeit" der noch folgenden Klage "Stockwerkeigentümerin C.________". Zudem seien die Steigerungsbedingungen anzupassen. Mit Zirkulationsentscheid vom 27. Juni 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und schrieb das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat sein Gesuch um aufschiebende Wirkung am 11. Juli 2019 abgewiesen.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Kantonsgericht hat den Einwand des Beschwerdeführers verworfen, er sei nicht richtig über die Steigerungsbedingungen in Kenntnis gesetzt worden. Soweit er geltend mache, der Verkauf sei moralisch nicht vertretbar, da der Eigentumsnachfolger aufgrund des laufenden Klageverfahrens Probleme mit C.________ haben könnte, sei er nicht beschwert und deshalb nicht beschwerdelegitimiert. Zudem wiesen die Steigerungsbedingungen deutlich auf das laufende Verfahren hin und es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die beantragten Änderungen eine Verbesserung darstellen würden oder irgendjemand ein schutzwürdiges Interesse an ihnen haben könnte.

Der Beschwerdeführer geht auf all dies gar nicht ein. Stattdessen äussert er sich zur räumlichen Aufteilung des Gebäudes. Die Schliessung von Durchbrüchen durch das Konkursamt sei nicht ordnungsgemäss und unter Umgehung der Stockwerkeigentümerin C.________ erfolgt. Er leitet daraus ab, die Versteigerung der rechtlich, statisch, brand- und schallschutztechnisch nicht intakten Wohnungen sei nicht legal. All diese Ausführungen zum Sachverhalt finden im angefochtenen Entscheid keine Grundlage und sind appellatorisch. Darauf kann nicht eingegangen werden ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, inwiefern daraus seine Beschwerdelegitimation abzuleiten wäre. Entsprechendes gilt für seine Ausführungen zur Prozessgeschichte der von ihm für C.________ verfassten Klage.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg