Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_56/2019 KI-generiert

Husband's Appeal Against Marriage Protection Order Denied Suspension Due to Lack of Irreparable Legal Harm

Geschäftsnummer 5A_56/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a marital protection case between a husband and wife, the District Court of Einsiedeln ordered the husband to pay staggered cash and caregiving maintenance contributions for their two children. The court calculated an average monthly income of CHF 500 for the wife for certain months and CHF 220 for subsequent months, while attributing an annual income of CHF 283,980 to the husband. The judgment also imposed certain procedural costs on the husband and required him to compensate the wife for her legal expenses. The husband appealed the decision, seeking suspension of the enforcement concerning several decision points related to maintenance payments and legal costs, arguing against his obligation to pay the maintenance and demanding contributions for the children. The Cantonal Court of Schwyz denied the request for suspension of enforcement, leading the husband to appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming potential financial difficulties and the risk of non-recoverable payments if the decision were reversed.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 Bst, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 103 Abs. 3 BGG, Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG; Husband's Appeal Against Marriage Protection Order Denied Suspension Due to Lack of Irreparable Legal Harm: The court calculated an average monthly income of CHF 500 for the wife for certain months and CHF 220 for subsequent months, while attributing an annual income of CHF 283,980 to the husband. The judgment also imposed certain procedural costs on the husband and required him to compensate the wife for her legal expenses. The husband appealed the decision, seeking suspension of the enforcement concerning several decision points related to maintenance payments and legal costs, arguing against his obligation to pay the maintenance and demanding contributions for the children. The Cantonal Court of Schwyz denied the request for suspension of enforcement, leading the husband to appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming potential financial difficulties and the risk of non-recoverable payments if the decision were reversed.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Eheschutz) Gesetzlicher Schutz Kindesunterhalt nicht wiedergutzumachender Nachteil Zahlungseinstellung Anwaltskosten ehelicher Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG

The appeal was dismissed because its admissibility failed based on the lack of an irreparable disadvantage required for appealing an interlocutory decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

5A_343/2022 (2022-06-03)
Mother's Appeal Against Denial of Suspensive Effect on Child Residence Order Dismissed
«…75 Abs. 1 BGG ). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5; Urteil 5A_56/2019 vom 9. Mai 2019 E. 1.1), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bund…»
5A_758/2021 (2021-09-27)
Adult Protection Measure Appeal Suspension Withdrawal Review
«…. 1 BGG ). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 5A_56/2019 vom 9. Mai 2019 E. 1.1), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bund…»
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«…nd, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; aus den unpublizierten Entscheiden statt vieler: Urteil 5A_56/2019 vom 9. Mai 2019 E. 1.1), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bund…»
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«…ngen das Inkassorisiko einer allfälligen Rückforderung nur einen tatsächlichen und keinen rechtlichen Nachteil (Urteile 5A_56/2019 vom 9. Mai 2019 E. 1.1 und 1.2.1; 5A_601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischen…»
5A_13/2021 (2021-01-14)
Father's Appeal Against Temporary Suspension of Visitation Rights Dismissed
«…BGG ). Diese ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 5A_56/2019 vom 9. Mai 2019 E. 1.1), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bund…»
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«…. 1 BGG ). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 5A_56/2019 vom 9. Mai 2019 E. 1.1; 5A_373/2020 vom 19. Mai 2020 E. 1; 5A_474/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1; 5A_884/2020 vom 29. Okto…»
ZV.2020.98 (2020-09-16) · sg
Spousal Support Stay Pending Appeal Refused Absent Irreparable Harm
«…umachender Nachteil droht. Geht es um die Bezahlung von Unterhalt, hat das Bundesgericht im massgebenden Entscheid i.S. 5A_56/2019 erklärt, stellen Schwierigkeiten bei der Rückforderung von zu viel bezahltem Unterhalt keinen rechtlichen, sondern ledi…»
ZV.2020.98 (2020-09-16) · sg
Appeal Regarding Stay of Provisional Spousal Support Order
«…umachender Nachteil droht. Geht es um die Bezahlung von Unterhalt, hat das Bundesgericht im massgebenden Entscheid i.S. 5A_56/2019 erklärt, stellen Schwierigkeiten bei der Rückforderung von zu viel bezahltem Unterhalt keinen rechtlichen, sondern ledi…»
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«…. 1 BGG ). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 5A_56/2019 vom 9. Mai 2019 E. 1.1), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bund…»
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«…e prévoit notamment l' art. 315 al. 5 CPC relatif à l'octroi de l'effet suspensif devant les instances d'appel (arrêts 5A_56/2019 du 9 mai 2019 consid. 1.2.2; 5A_858/2017 du 6 avril 2018 consid. 2.3). Un dommage économique ou de pur fait, tel que l'…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_56/2019

Urteil vom 9. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiberin Nyffeler.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Haferl,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Eheschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. Dezember 2018 (ZK2 2018 82).

Sachverhalt:

A. Im Rahmen des zwischen A.A.________ (Ehemann) und B.A.________ (Ehefrau) hängigen Eheschutzverfahrens verpflichtete das Bezirksgericht Einsiedeln den Ehemann mit Verfügung vom 17. Oktober 2018unter anderem zur Bezahlung von zeitlich gestaffelten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder C.A.________ und D.A.________ rückwirkend resp. im Voraus (Dispositivziffer 6). Das Bezirksgericht ging dabei von einem durchschnittlichen Monatseinkommen der Ehefrau von Fr. 500.-- für die Monate Juli und August 2017 bzw. von Fr. 220.-- seit September 2017 aus. Dem Ehemann wurde ein Einkommen von Fr. 283'980.-- pro Jahr resp. Fr. 23'665.-- pro Monat angerechnet (Dispositivziffer 7). Die Entscheidgebühren für die Verfahren ZES 2017 081 sowie ZES 2017 160 wurden auf Fr. 4'000.-- bzw. Fr. 500.-- festgesetzt und dem Ehemann auferlegt (Dispositivziffern 10 und 12). Der Ehemann wurde verpflichtet, die Ehefrau wie folgt zu entschädigen: Für das Verfahren ZES 2017 081 (Eheschutzverfahren) mit Fr. 5'850.-- (inkl. MwSt und Auslagen); für das Verfahren ZES 2017 160 (superprovisorische Massnahmen) mit Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt und Auslagen; Dispositivziffer 13).

B. Gegen diesen Eheschutzentscheid reichte der Ehemann beim Kantonsgericht Schwyz Berufung ein. In seiner Eingabe verlangte er unter anderem die Aufhebung des Eheschutzurteils vom 17. Oktober 2018 hinsichtlich der Dispositivziffern 6, 7, 10, 12 und 13. In der Sache beantragte er, davon abzusehen, ihn zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten, und forderte seinerseits Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Weiter beantragte er, die Gerichtskosten der beiden erstinstanzlichen Verfahren (s. Bst. A.) der Ehefrau aufzuerlegen. Schliesslich verlangte der Ehemann, seiner Berufung bezüglich der Dispositivziffern 6, 7, 10, 12 und 13 der erstinstanzlichen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht Schwyz das Begehren des Ehemannes um aufschiebende Wirkung bzw. sein Gesuch um Aufschub der Vollstreckung ab.

C. Mit Beschwerde vom 18. Januar 2019 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Zwischenentscheid vom 28. Dezember 2018 aufzuheben und der Berufung bezüglich Dispositivziffern 6, 7, 10, 12 und 13 der Verfügung des Bezirksgerichts vom 17. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung (bzw. der Aufschub der Vollstreckung) zu erteilen (Ziff. 1.1). Eventualiter sei der Berufung bezüglich Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung des Bezirksgerichts vom 17. Oktober 2018 für die (rückwirkenden) Unterhaltsbeiträge der Zeitperiode vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung (bzw. den Aufschub der Vollstreckbarkeit) vollständig zu erteilen und für die Zeitperiode ab dem 1. Januar 2019 für die Unterhaltsbeiträge, welche die Höhe von Fr. 3'200.-- monatlich übersteigen (Ziff. 1.2).

Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer ferner, den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts vom 28. Dezember 2018 (ZK2 2018 82) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts, eventuell zur Durchführung eines Beweisverfahrens betreffend Einkommen/Schulden des Beschwerdeführers, und zu neuer Entscheidung im Sinn von Ziff. 1.1. und 1.2. hievor zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer darum, seiner Beschwerde an das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Bundesgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2019 ab.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die Frage des Aufschubes der Vollstreckbarkeit der mit erstinstanzlichem Eheschutzentscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647). Bei dieser handelt es sich um eine Zivilsache mit einem Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen auch gegen den Zwischenentscheid zulässig.

Gegen einen Zwischenentscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG - nur offen, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG muss rechtlicher Natur sein und setzt voraus, dass er auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801). Ausschlaggebend ist also, wie sich der Zwischenentscheid auf die Hauptsache auswirkt ( BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur ( BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Der blosse Umstand, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden, stellt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil im beschriebenen Sinn dar ( BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640). Entsprechend begründet auch bei Unterhaltszahlungen das Inkassorisiko einer allfälligen Rückforderung nur einen tatsächlichen und keinen rechtlichen Nachteil (Urteile 5A_601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1; 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Betroffene in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 522 E. 1.3 S. 525).

1.2.

1.2.1. In seiner weitschweifigen Eingabe (Haupt- und Eventualbegehren; s. Sachverhalt Bst. B) weist der Beschwerdeführer einleitend zwar in abstrakter Weise auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG hin. Er versäumt es in der Folge aber, einen solchen dazutun. Insbesondere behauptet er nicht, dass er mit der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geriete bzw. sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre, was allenfalls ein Grund für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung wäre (vgl. Urteile 5A_598/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2; 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2; 5A_708/2013 vom 14. Mai 2014 E. 1.1; 5A_111/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.1). Entsprechende Einwände erhebt der Beschwerdeführer einzig im Zusammenhang mit dem Gesuch, seiner Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht aber mit Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG.

Indes beruft sich der Beschwerdeführer auf die Gefahr, dass er die (allenfalls) zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge bei abgeändertem zweitinstanzlichen Entscheid nicht mehr eintreiben könnte, weshalb ihm ein nicht

leicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe. Er argumentiert, dass die von der Fürsorgebehörde unterstützte Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, allenfalls zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge und/oder Entscheidgebühren zurückzuzahlen. Auch sei es nicht möglich, diese allfälligen Rückerstattungsforderungen mit künftigen Beiträgen an den "persönlichen Unterhalt" der Beschwerdegegnerin zu verrechnen, weil eine Verrechnung in das Existenzminimum der Beschwerdegegnerin eingreifen würde, was unzulässig wäre. Sodann sei die Verrechnung auch in güterrechtlicher Hinsicht ausgeschlossen, da die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten. Damit behauptet der Beschwerdeführer aber keinen rechtlichen, sondern lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil ( BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640; Urteile 5A_601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1; 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4; s. E. 1.1), was nicht genügt. Daran ändert auch das Urteil 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, nichts. Soweit aus diesem - und allenfalls weiteren Urteilen (s. Urteile 5A_598/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2 m.w.H.; 5A_708/2013 vom 14. Mai 2014 E. 1.1) - andere als die hievor dargelegten Grundsätze herausgelesen werden könnten, ist dies auf missverständliche Formulierungen zurückzuführen (s. dazu unmissverständlich: BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640), welche unbeachtlich sind.

1.2.2. Mit seinen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer überdies, dass seine Beschwerde vor Bundesgericht nur dann zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid einen Nachteil bewirken könnte, der

überhaupt nicht wieder gutzumachen ist (E. 1.1). Dass der behauptete Nachteil

nicht leicht wiedergutzumachen ist (s. Art. 315 Abs. 5 ZPO ), genügt nach dem klaren Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht (Urteil 5A_858/2017 vom 6. April 2018 E. 2.3). Vielmehr haben sich die Vorbringen konkret und substanziiert damit auseinanderzusetzen, inwiefern die blosse Möglichkeit eines

überhaupt nicht wieder gutzumachenden Nachteils besteht. Diesen Substanziierungsanforderungen ist nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer den Begriff

leicht in seiner Eingabe an einer Stelle in Klammern ("nicht [leicht] wieder gutzumachender Nachteil") aufführt. Vielmehr belegt der Beschwerdeführer damit, dass er die Voraussetzungen nach Art. 315 Abs. 5 ZPO und 93 Abs. 1 Bst. a BGG gleichsetzt, was nicht geht.

Da auch nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen (überhaupt) nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, scheitert die Beschwerde bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen in der Sache. Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich noch auf Folgendes hingewiesen: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der erstinstanzliche Unterhaltsentscheid sei offensichtlich unrichtig und tatsachenwidrig, weil das Bezirksgericht den Kindern unter dem Titel Betreuungsunterhalt Beiträge an die Säule 3a der Beschwerdegegnerin zugesprochen hat, stellt er primär den Eheschutzentscheid der ersten Instanz in Frage; zulässiges Anfechtungsobjekt ist aber einzig der vorinstanzliche Zwischenentscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ; s. Urteil 5A_130/2016 vom 30. Januar 2017 E. 2).

2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Nyffeler