Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_56/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements in Provisional Measures Case

Geschäftsnummer 5A_56/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual challenging a decision made by a cantonal court regarding precautionary measures related to visitation rights. The cantonal court did not entertain the complaint submitted by the individual, leading to an appeal to the Federal Tribunal. The appeal raised issues regarding procedural adherence and the sufficiency of the reasons presented by the individual. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible, indicating that the individual failed to adequately address the essential considerations of the lower court's decision and did not sufficiently demonstrate any constitutional violations. As a result, the appeal was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements in Provisional Measures Case: The cantonal court did not entertain the complaint submitted by the individual, leading to an appeal to the Federal Tribunal. The appeal raised issues regarding procedural adherence and the sufficiency of the reasons presented by the individual. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible, indicating that the individual failed to adequately address the essential considerations of the lower court's decision and did not sufficiently demonstrate any constitutional violations. As a result, the appeal was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Vorläufige Maßnahmen Prozessvoraussetzung unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used as the primary ground for declining to consider the appeal due to inadmissibility and lack of sufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless and inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the unsuccessful appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_56/2016

Urteil vom 25. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht etc.),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Präsident der zweiten Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid (betreffend Besuchsrecht etc.) nicht eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, auf den Klageänderungsantrag sei mangels Darlegung der Voraussetzungen für eine Klageänderung nicht einzutreten, der Beschwerdeführer setze sich mit den wesentlichen Erwägungen der ersten Instanz nicht auseinander, dem Beschwerdeführer sei (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) keine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe anzusetzen, auf die Berufung sei nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht,

dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 29. Dezember 2015 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen in der Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. Dezember 2015 eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die erwähnte Verfügung verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann